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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Zweckverbandsnachrichten
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Bekanntmachung - III. Nachtrag Friedhofsgebührensatzung

I.

Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der III. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 20.12.2023 bekannt gemacht.

II.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 20.12.2023
Friedhofszweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann, Verbandsvorsteher

III. Nachtrag

zur Friedhofsgebührensatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 29.04.2010

vom 20.12.2023

Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 am 11.12.2023 folgenden III. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

V. Ausheben und Schließen der Gräber (Herstellung einer Grabstätte)

Reihen- und Wahlgrabstätten

Die Herstellung von Erd- und Urnengrabstätten wird in der Regel durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Urnengrabstätte in der Urnenwand (§ 15 Abs. 1 d)  —  30,00 €

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.12.2023 in Kraft.

Zell (Mosel), den 20.12.2023
Friedhofszweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann, Verbandsvorsteher