Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der III. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 20.12.2023 bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 am 11.12.2023 folgenden III. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:
V. Ausheben und Schließen der Gräber (Herstellung einer Grabstätte)
Reihen- und Wahlgrabstätten
Die Herstellung von Erd- und Urnengrabstätten wird in der Regel durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Urnengrabstätte in der Urnenwand (§ 15 Abs. 1 d) — 30,00 €
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.12.2023 in Kraft.