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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 10/2024
Aus den Gemeinden
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Rechsverordnung über die Festsetzung von Marktsonntagen für die Ortgemeinde Alf

über die Festsetzung von Marktsonntagen für die Ortgemeinde Alf

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. S. 40) wird für die Ortsgemeinde Alf folgende Rechtsverordnung erlassen.

§ 1

Für die Ortsgemeinde Alf werden folgende Sonntage als Marktsonntage festgesetzt:

14.07.2024 und 22.09.2024

§ 2

(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.

(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Alf durchgeführt werden.

(3) Die Marktveranstaltungen sind in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchzuführen.

§ 3

An allen Adventssonntagen können Weihnachtsmärkte, die die Voraussetzungen der §§ 6 und 11 Abs. 1 Satz 1 LMAMG erfüllen, festgesetzt werden, sofern diese nach Organisation und Warenangebot der Brauchtumspflege und Tradition dienen.

§ 4

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Zell (Mosel), den 01.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister