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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 10/2024
Aus den Gemeinden
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Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Zell (Mosel) am 24.03.2024 und 20.10.2024

über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Zell (Mosel) am 24.03.2024 und 20.10.2024

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Zell (Mosel) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Zell (Mosel) dürfen an den Sonntagen 24.03.2024 und 20.10.2024 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 1 Ziffer 1 MuSchG, § 58 Absatz 1 Ziffer 14 JArbSchG und § 22 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz - in den zurzeit geltenden Fassungen - geahndet werden.

§ 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

56856 Zell (Mosel), den 01.03.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister