Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach dem neuen Bundesmeldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
| • | Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen |
| • | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage |
| • | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen |
| • | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr |
| • | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. |
Eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG kann wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange beantragt werden.
Weite Informationen über die genannten Übermittlungssperren und Auskunftssperren erteilt Ihnen gerne Ihre Meldebehörde, Zimmer 1 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Tel. 06542 701-29 bzw. -30.
Wir bitten von einer erneuten Auskunfts-/ und Übermittlungssperre abzusehen, wenn Sie diese bereits in den letzten Jahren Ihrem Einwohnermeldeamt mitgeteilt haben.