I.
über die Erhebung von Elternbeiträgen
für das Betreuungsangebot und das Mittagessen an Grundschulen
der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 20.09.2023
Der Verbandsgemeinderat Zell (Mosel) hat am 20.09.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 68 und 85 Schulgesetz (SchulG) sowie der §§ 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung für das Betreuungsangebot und das Mittagessen an Grundschulen der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Grundschulen ist beitragspflichtig sowohl für die Inanspruchnahme der Betreuung als auch des Mittagessens.
Im Rahmen der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Mittagessen beitragspflichtig.
1. Beitragsschuldner sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Sie haften gesamt-schuldnerisch.
2. Die Schülerinnen und Schüler, die an einem Betreuungsangebot teilnehmen, sind von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung unter Angabe der gewünschten Betreuungszeit anzumelden.
3. Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.
1. Für die Teilnahme an dem Betreuungsangebot wird je Schülerin/Schüler ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Dieser beträgt wie folgt:
1.1 Ab dem 01.02.2024 (Bisherige Elternbeiträge):
a) Grundschulen Alf, Bullay, Mittelstrimmig und Pünderich
Der Elternbeitrag beträgt pauschal und unabhängig von der täglichen Betreuungszeit für jedes Kind 20,00 €/Monat und 200,00 €/Jahr (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Monaten).
Es besteht damit die Möglichkeit die Kinder flexibel von montags bis freitags von ca. 12.00 Uhr bis längstens ca. 16.00 Uhr betreuen zu lassen.
b) Grundschulen Blankenrath und Zell (Mosel) – Betreuungsangebot zusätzlich zur eingerichteten Ganztagsschule
Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Betreuung von montags bis freitags von ca. 12.00 bis 13.00 Uhr bzw. für die Ganztagsschüler/-innen nur freitags von ca. 12.00 bis 16.00 Uhr beträgt pauschal 7,50 EUR/Monat und 75,00 EUR/Jahr (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Monaten).
Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Betreuung von montags bis freitags von ca. 12.00 bis 13.00 Uhr und freitags zusätzlich ausgeweitet von 13.00 bis 16.00 Uhr beträgt pauschal 10,00 EUR/Monat und 100,00 EUR/Jahr (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Monaten).
1.2 Ab dem Schuljahr 2024/25:
a) Grundschulen Alf, Bullay, Mittelstrimmig und Pünderich
Der Elternbeitrag beträgt pauschal und unabhängig von der täglichen Betreuungszeit für jedes Kind 30,00 €/Monat und 300,00 €/Jahr (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Monaten).
Es besteht damit die Möglichkeit die Kinder flexibel von montags bis freitags von ca. 12.00 Uhr bis längstens ca. 16.00 Uhr betreuen zu lassen.
b) Grundschulen Blankenrath und Zell (Mosel) – Betreuungsangebot zusätzlich zur eingerichteten Ganztagsschule
| Bis einschl. 5 Std. wöchentliche Betreuungszeit: | 10,00 €/Monat bzw. 100,00 €/Jahr |
| Über 5 bis 10 Std. wöchentliche Betreuungszeit: | 12,50 €/Monat bzw. 125,00 €/Jahr |
2. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nicht-Inanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
1. Zu den unter § 3 Nr. 1.2 a) festgesetzten Beiträgen wird ab dem Schuljahr 2024/25 die nachfolgende Beitragsermäßigung gewährt:
Bei der Inanspruchnahme durch zwei Kinder aus einer Familie:
Der Elternbeitrag beträgt pauschal und unabhängig von der täglichen Betreuungszeit für das 2. Kind 20,00 €/Monat und 200,00 €/Jahr (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Monaten).
Es besteht damit die Möglichkeit die Kinder flexibel von montags bis freitags von ca. 12.00 Uhr bis längstens ca. 16.00 Uhr betreuen zu lassen.
Bei der Inanspruchnahme durch drei und mehr Kinder aus einer Familie:
Der Elternbeitrag beträgt pauschal und unabhängig von der täglichen Betreuungszeit für das 3. und jedes weitere Kind 10,00 €/Monat und 100,00 €/Jahr (bezogen auf einen Zeitraum von 10 Monaten).
Es besteht damit die Möglichkeit die Kinder flexibel von montags bis freitags von ca. 12.00 Uhr bis längstens ca. 16.00 Uhr betreuen zu lassen.
1. Der Beitrag ist jeweils zum 01. eines Monats für die Zeit vom 01.09. bis 30.06. eines jeden Jahres (durchschnittlich jeweils jährlich rd. 39 Schulwochen = 10 Monate) monatlich im Voraus fällig. Die Elternbeiträge werden durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) festgesetzt.
2. Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn das v. g. Angebot nicht an jedem Schultag in Anspruch genommen wird bzw. werden kann.
3. Bei einem Eintritt in die Betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag jeweils ab dem 1. des Eintrittsmonats zu leisten.
4. Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur schriftlich und aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel, Änderungen der Arbeitszeiten eines Erziehungsberechtigten, längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes oder der Erziehungsberechtigten, wichtige pädagogische Gründe) sowie einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
Die Abmeldung ist beim Schulträger oder der Schule vorzunehmen.
1. Die Teilnahme am Mittagessen im Rahmen des Betreuungsangebotes und des Ganztagsschulangebotes an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) ist beitragspflichtig.
2. Der Beitrag beläuft sich auf — 4,50 €/Essen.
(Für Kinder und Jugendliche aus sozial bedürftigen Familien bestehen Unterstützungsmöglichkeiten durch das Bildungs- und Teilhabepaket sowie durch den Sozialfonds.)
3. Der Beitrag wird jeweils monatlich nachträglich auf der Grundlage der tatsächlich eingenommenen Mittagessen abgerechnet (Spitzabrechnung).
4. Für die Erhebung des Elternbeitrages gilt § 2 Nr. 1 entsprechend.
Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.
II.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung ergangen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung gelten machen.