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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 12/2023
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachungen der VG Zell

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Zell (Mosel) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Zell (Mosel) dürfen an den Sonntagen 02.04.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 02.04.2023 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendschutzgesetzes vom 12.04.1976 in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

56856 Zell (Mosel), den 20.03.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister