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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 12/2023
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Gem. Pünderich; Fels- und Hangsicherung Jusberg

(Geschäftszeichen: 55143-551ppw/175-2021#020)

Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin) plant eine Fels- und Hangsicherung zur Sicherung des Eisenbahnbetriebes gegen Steinschlagereignisse an der Strecke 3010 Koblenz - Perl, Bahnkilometer 61,120 - 61,220 in Pünderich im Bereich „Jusberg“. Um die Steinschlaggefahr zu reduzieren, wird die in sehr schlechtem Zustand befindliche, parallel zur Gleisanlage verlaufende, Trockenmauer mittels einer Böschungsstabilisierung in Form einer rückverankerten Vernetzung aus hochfestem Stahldrahtgeflecht gesichert. Als Abrollschutz von möglichen Steinschlagereignissen aus den darüberliegenden Felsstufen wird diese Böschungsstabilisierung auf der Mauerkrone zu einer Fangschürze aufgestellt. Bei der Böschungsstabilisierung mit einer Gesamtfläche von ca. 250 m2 handelt es sich um eine punktgestützte Verhängung einer Lockergesteins- oder Felsböschung als Schutz vor Einzelblockausbrüchen. Hierbei wird ein hochfestes Stahldrahtgeflecht mittels Krallplatten an Felsnägeln bzw. Felsankern gegen den Untergrund verspannt.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, Regionalbereich Mitte (Vorhabenträgerin), vom 16.09.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Gemeinde Pünderich beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 04.01.2022 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird aufgrund der COVID-19 Pandemiesituation in der Zeit vom 23.03.2023 bis einschließlich 24.04.2023 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de [Pfad: Themen - Planfeststellung - Anhörungsverfahren - Gem. Pünderich; Fels- und Hangsicherung Jusberg] zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Dies ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Auslegung im üblichen Rahmen.

Als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG liegt der Plan (Zeichnung und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 23.03.2023 bis einschließlich 24.04.2023 (einen Monat) in der Verbandsgemeinde Zell (Corray 1, 56856 Zell (Mosel),Nebengebäude Sparkasse, 1 Etage Zimmer 4) während der folgenden Zeiten

am Montag

von 08:00 bis 12:00 Uhr; nachmittags nach Terminvereinbarung

am Dienstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr; nachmittags nach Terminvereinbarung

am Mittwoch

von 08:00 bis 12:00 Uhr; nachmittags nach Terminvereinbarung

am Donnerstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr; nachmittags nach Terminvereinbarung

am Freitag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 08.05.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23-25, 60329 Frankfurt am Main, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.

Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.

Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

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(Datum) Unterschrift Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung