Die Verbandsversammlung hat am 02. Februar 2023 aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI.S.476), der §§ 24 und 85 Abs. 4 Nr. 5 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), der §§ 10 bis 27 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBI. S. 373 ff.) und der Verbandsverordnung des Zweckverbandes vom 21.06.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird:
§ 1
Der Abwasserzweckverband Pünderich verwaltet ab dem 17.11.1999 seine Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach dem 2. Abschnitt der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 05.10.1999 (GVBI. S. 373 ff.).
§ 2
Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt, weil die Investitions- und die laufenden Aufwendungen in vollem Umfang von den Verbandsmitgliedern getragen werden.
§ 3
Für die einheitliche Leitung des Rechnungswesens ist die mit der Führung der Verwaltungsgeschäfte beauftragte Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) zuständig. Diese erfüllt auch im übrigen die der Werkleitung nach dem 2. Abschnitt der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) zugewiesenen Aufgaben.
§ 4
Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 Satz 3 EigAnVO für ein Einzelvorhaben von 10.000,00 EUR bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.
§ 5
Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von zehn Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterzeichnen und über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung vorzulegen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 03. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Verwaltung der Abwasserbeseitigungseinrichtungen des Abwasserzweckverbandes Enkirch vom 16.01.2013 außer Kraft.