An vielen Stellen in der Stadt Zell werden öffentliche Verkehrsflächen als Verkaufs- bzw. Werbefläche oder Straßenlokal in Anspruch genommen. Diese Nutzungen gehen über den Gemeingebrauch hinaus und sind deshalb nur mit einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz zulässig.
In den erteilten Sondernutzungserlaubnissen sind die Abmessungen der zur Sondernutzung freigegebenen Flächen jeweils genau angegeben. Bei der Festlegung der Abmessungen sind die Belange der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. So ist u. a. unbedingt darauf zu achten, dass die notwendigen Verkehrs- und Rettungswege stets frei bleiben.
Eine Überschreitung der zur Nutzung freigegebenen Fläche oder gar eine Sondernutzung ohne die notwendige straßenrechtliche Erlaubnis stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die durch Bußgelder geahndet werden können.
Die in der Stadt Zell zur Sondernutzung freigegebenen Flächen sind mit dauerhaften Markierungen versehen worden. Neu freigegebene oder erweiterte Sondernutzungsflächen werden ebenfalls noch markiert. Sollten bei künftigen Kontrollen Überschreitungen der zugelassenen Abmessungen oder Sondernutzungen ohne Erlaubnis festgestellt werden, werden diese Verstöße der Ahndung zugeführt. Erforderlichenfalls, insbesondere bei Einengung der notwendigen Verkehrs- und Rettungswege, werden Überschreitungen des genehmigten Umfanges bzw. Nutzungen ohne Erlaubnis mit behördlichen Zwangsmitteln unterbunden.