Nach den Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG) wird der stellvertretende Stellvertretenden Wehrführer oder die stellvertretende Wehrführerin nach der Wahl durch die Feuerwehrangehörigen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde auf die Dauer von zehn Jahren bestellt. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers oder der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in einer Versammlung aller Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung zur Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der Stellvertretenden Wehrführerin der Feuerwehreinheit Schauren findet am Montag, den 18.05.2026, um 18:30 Uhr im Feuerwehrgerätehaus Schauren, Höhenweg 4, 56865 Schauren statt.
| Tagesordnung: | |
| 1. | Begrüßung |
| 2. | Wahl des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin |
| 3. | Verschiedenes |
Zu dieser Versammlung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 4 LBKG alle Wahlberechtigten, d. h. alle aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Schauren eingeladen.