Titel Logo
Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 16/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bullay

In der Gemarkung Bullay, Flur 9, Flurstücke 23/4, 33/5, 64/4, 92/3, 92/4, 147/5, 178/2, 220/3, 222/2, 226/2, 228, 230/1, 319/10, 319/12, 590/1, 604/1, 604/3, 604/4, 606/1, 611/2, 612/1, 614/3, 614/4, 615/1, 615/2, 617/1, 617/2, 619/1, 619/2, 620/1, 620/2, 642/5, 647/3, 651/1, 653/3, 653/5, 683/6, 689/2, 689/4, 690/4, 695/2, 697/10, 700/2, 706/1, 717, 719/1, 720, 724/1, 733/1, 737/1, 780/53, 1003/709, 1094/722 und 1201/709; Flur 10, Flurstücke 77/15 und 745/3; Flur 11, Flurstücke 45/2 und 45/3 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Straßenschlussvermessung mit Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung und Abmarkung von Grenzpunkten auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 06.04.2023 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 02. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden, entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in den Skizzen dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c wie in den Skizzen dargestellt abgemarkt. Der Grenzpunkt (A) ist durch eine Gebäudeecke dauerhaft und gut erkennbar festgelegt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 05.05.2023 bis 05.06.2023 bei Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo.-Fr. von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Hans Ulrich Esch, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Ravenéstraße 18-20, 56812 Cochem schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

gez. Dipl.- Ing. Hans Ulrich Esch
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur