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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 19/2025
Zweckverbandsnachrichten
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath

für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
vom 29.04.2025

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath vom 10.09.1985 am 13.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

das Jahresergebnis auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für 2025 festgesetzt auf 345.000 EUR.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für 2026 festgesetzt auf 345.000 EUR.

§ 5 Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 373.050 EUR und für das Haushaltsjahr 2026 auf 353.550 EUR festgesetzt.

Sie wird nach den Regelungen der Verbandsordnung auf die Verbandsmitglieder umgelegt.

§ 6 Baukostenumlage

Die Baukostenumlage wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 206.650 EUR und für das Haushaltsjahr 2026 auf 8.400 EUR festgesetzt.

Sie wird nach den Regelungen der Verbandsordnung auf die Verbandsmitglieder umgelegt.

§ 7 Eigenkapital

Die Bilanz des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath weist kein Eigenkapital aus.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

Zell (Mosel), den 29.04.2025
Kindergarten-Zweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2025 angezeigt worden.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 4 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 17.04.2025 erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

1.2 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 auf jeweils 345.000 €.

Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 12.05.2025 bis einschließlich 20.05.2025, in Zimmer 1.03 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 29.04.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister