Die Verbandsversammlung hat aufgrund § 7 des Zweckverbandsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Friedhofs-Zweckverbandes Blankenrath vom 10.09.1985 in der Fassung der II. Änderung (Neufassung) vom 05.06.2013 am 13.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 58.700 EUR | 51.700 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 53.700 EUR | 46.900 EUR |
| das Jahresergebnis auf | 5.000 EUR | 4.800 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 EUR | 0 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 65.000 EUR | 30.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -65.000 EUR | -30.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 65.000 EUR | 30.000 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 22.790 EUR und für das Haushaltsjahr 2026 auf 16.390 EUR festgesetzt.
Sie ist von den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen
nach dem Stand vom 31.12. des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres aufzubringen.
Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird keine Baukostenumlage festgesetzt.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt -17.268,22 EUR, zum 31.12.2024 -12.468,22, zum 31.12.2025 -7.468,22 EUR und zum 31.12.2026 -2.668,22 EUR.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.03.2025 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Mit Schreiben vom 22.04.2025 hat die Kreisverwaltung Cochem-Zell keine Bedenken erhoben.
Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 12.05.2025 bis einschließlich 20.05.2025, in Zimmer 1.03 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.