Der Verbandsgemeinderat hat am 21.02.2024 und am 17.04.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende 8. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 01.04.2010 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 25.01.2023 wird wie folgt geändert:
§ 5 der Hauptsatzung „Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister“ wird wie folgt ergänzt:
6. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderates oder des zuständigen Ausschusses |
§ 10 der Hauptsatzung „Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“ wird wie folgt neu gefasst:
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Absätze 2 bis 9.
(2) Der ehrenamtlich Wehrleiter der Verbandsgemeinde erhält zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung seines Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Grundbetrages von 284,00 € und den Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz der FeuerwEntschV RP.
(3) Die ehrenamtlichen Wehrführer und Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung ihres Amtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich für die Wehrführer
von Feuerwehren ohne Atemschutzgerät (Pressluftatmer) 67,00 €,
von Feuerwehren mit Atemschutzgerät (Pressluftatmer) 88,00 €.
Die Wehrführer der Hilfsstützpunktfeuerwehren Alf und Strimmig erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 105,00 €.
Der Wehrführer der Stützpunkfeuerwehr Blankenrath erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 135,00 €.
Der Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Zell erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 158,00 €.
Der Führer mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 67,00 €.
(4) Die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Bambiniwarte) erhalten, sofern eine Jugendwehr bzw Bambinigruppe mit mindestens 5 Kindern bzw. Jugendlichen vorhanden ist, eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 11 Abs. 4 der FeuerwEntschV RP in Höhe von 53,00 €.
(5) Die ehrenamtlichen Gerätewarte (allgemeine Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Gerätewarte Elektro) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 225,00 €.
Die ehrenamtlichen örtlichen Unterstützer der Gerätewarte, die mit der Pflege und Wartung der Feuerwehrfahrzeuge und Gerätschaften in den einzelnen Einheiten betraut sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25,00 €.
(6) Der ehrenamtliche Beauftragte für die Erstellung der Alarm- und Einsatzplanung der Freiwilligen Feuerwehren in der Verbandsgemeinde Zell erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP in Höhe des Mindestsatzes von 89,00 €.
Der ehrenamtliche Beauftragte für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Zell erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung gem. § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV RP in Höhe des Mindestsatzes von 89,00 €.
(7) Die gemeindlichen Ausbilder erhalten für die geleisteten Stunden eine Aufwandsentschädigung gem. § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV RP in Höhe von 20,60 €. (Ausbilder Feuerwehrführerschein).
(8) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) haben nach § 13 Abs. 6 LBKG einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entstanden ist.
Der Verdienstausfall ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr begrenzt. Unabhängig davon kann auf Antrag des Selbständigen die tatsächliche Arbeitszeit auch individuell ermittelt werden. Die Zeit der versäumten Arbeitszeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Arbeitszeit ist grundsätzlich die regelmäßige Arbeitszeit.
Der pauschale Entschädigungssatz wird auf 25,00 € je Stunde festgelegt.
Der Verdienstausfall des Selbständigen wird nur auf Grund eines schriftlichen Antrags gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anspruchsbegründenden Tatbestand geltend gemacht wird.
(9) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz zu leisten ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 9 Euro je Stunde
(10) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von Verfahrens- und Formschriften, die aufgrund der Gemeindeordnung ergangen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
oder
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung gelten machen.