1. Änderung des Bebauungsplanes „Tannerd – Teil 1“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Alf hat in seiner Sitzung am 07.05.2025 die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführte 1. Änderung des Bebauungsplanes „Tannerd – Teil 1“ als Satzung beschlossen. Die Satzung ist nachstehend abgedruckt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben.
Der Bebauungsplan, die Textfestsetzungen und die Begründung werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schloßstraße 69, Zimmer 2.03, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr, montags bis dienstags 14.00 – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplanes erteilt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nachfolgend abgedruckt:
Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVGl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) sowie des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde Alf in seiner Sitzung am 07.05.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Tannerd – Teil 1“ sowie die dazugehörigen planungsrechtlichen Festsetzungen und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsfestsetzungen als Satzung.
Der Bebauungsplan umfasst die in der Planzeichnung gemäß § 3 dieser Satzung dargestellten Grundstücke in der Gemarkung Alf.
| Bestandteile dieser Satzung sind: | |
| a) | die Planzeichnung |
| b) | die planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB |
| c) | die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 LBauO |
| d) | die Begründung |
Die Satzung und damit die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Tannerd – Teil 1“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. |
| 2. | Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Mängel der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 BauGB) seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.