Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 04.März 2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.678.999 EUR | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 19.828.789 EUR | |
| der Jahresfehlbetrag auf | - 2.149.790 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | - 1.502.869 EUR | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.443.726 EUR | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.928.685 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 6.484.959 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.987.828 EUR | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 6.484.950 EUR |
| zusammen auf | 6.484.950 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 4.000.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.715.000 EUR.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 3.516.450 EUR | |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 2.000.000 EUR | |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
| Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 500.000 EUR | |
| darunter: | ||
| Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen | ||
| Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite | ||
| aufgenommen werden müssen | 500.000 EUR | |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl.2022 S. 413), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird für alle Umlagegrundlagen auf 33,70 v. H. festgesetzt.
Nachrichtlich:
das voraussichtliche Umlagesoll für das Jahr 2026 beträgt — 7.117.679 EUR,
das endgültige Umlagesoll für das Jahr 2025 betrug — 7.294.175 EUR.
(1) Die Entgelte für die öffentliche Abwassereinrichtung werden für alle verbandsangehörigen Gemeinden einheitlich wie folgt festgesetzt:
| 1. | Einmalige Entgelte | |||
| 1.1 | Einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung | |||
| der Flächenkanalisation | ||||
| - Straßenleitungen und Anschlussleitungen - | ||||
| 1.1.1 | Einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser | |||
| je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen | ||||
| für Vollgeschosse | auf | 6,12 EUR | ||
| 1.1.2 | Einmaliger Beitrag für das Oberflächenwasser | |||
| je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten | ||||
| Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) | auf | 9,29 EUR | ||
| 1.2 | Einmalige Beiträge für die Erneuerung der | |||
| Flächenkanalisation | ||||
| - Straßenleitungen und Anschlussleitungen – | ||||
| 1.2.1 | Erneuerungsbeitrag für das Schmutzwasser | |||
| je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen | ||||
| für Vollgeschosse | auf | 3,18 EUR | ||
| 1.2.2 | Erneuerungsbeitrag für das Niederschlagswasser | |||
| je Quadratmeter der mit den Abflusswerten vervielfachten | ||||
| Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) | auf | 6,19 EUR | ||
| 2. | Laufende Entgelte | |||
| 2.1.1 | Gebühr für das Schmutzwasser | |||
| Benutzungsgebühr je Kubikmeter gewichtete | ||||
| Schmutzwasse-rmenge einschl. Abwasserabgabe | auf | 2,89 EUR | ||
| 2.1.2 | Zusatzgebühr für Weinhandelsbetriebe | |||
| je angefangene 750 Liter zugekauften, verarbeiteten | ||||
| oder gelagerten Wein oder Most | auf | 2,54 EUR | ||
| 2.2 | Wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser | |||
| je Quadratmeter Grundstückfläche mit Zuschlägen | ||||
| für Vollgeschosse | auf | 0,15 EUR | ||
| 2.3 | Wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser | |||
| je Quadratmeter der mit den Abflusswerten vervielfachten | ||||
| Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) | auf | 0,32 EUR | ||
| 2.4 | Unterhaltungskostenbeiträge für die Oberflächen- | |||
| entwässerung der Gemeindestraßen | ||||
| (einschl. Gehwege an klassifizierten Straßen) | ||||
| je Quadratmeter entwässerte Fläche | auf | 0,38 EUR | ||
| 2.5 | Gebühr für den Transport und die Behandlung von | |||
| Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen bei einer Menge von | ||||
| a) | 1 – 3 m³ | auf | 67,26 EUR/m³ | |
| b) | 4 – 6 m³ | auf | 38,80 EUR/m³ | |
| c) | mehr als 6 m³ | auf | 33,60 EUR/m³ | |
| 2.6 | Gebühr für den Transport und die Behandlung von | |||
| Abwasser aus geschlossenen Abwassergruben bei | ||||
| einer Menge von | ||||
| a) | 1 – 3 m³ | auf | 57,32 EUR/m³ | |
| b) | 4 – 6 m³ | auf | 28,86 EUR/m³ | |
| c) | mehr als 6 m³ | auf | 23,66 EUR/m³ | |
Von den entgeltsfähigen Kosten, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans des Abwasserwerkes wie folgt erhoben:
| 1. | Schutzwassergebühren einschl. Sondereinleiter | ||
| und Zusatzgebühren für Weinhandel | 2.680.000 EUR | = 68,61 v. H. | |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser | 1.226.000 EUR | = 31,39 v. H. |
(2) Auf die einmaligen Beiträge gemäß Abs. 1 Nr. 1 werden Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben.
Auf die laufenden Entgelte gemäß Abs. 1 Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.3 werden Vorausleistungen mit je einem Viertel der voraussichtlichen Jahresbeträge am 15. Mai, 15. Juni, 15. August und 15. November erhoben.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 14.014.954,02 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 14.021.234,02 EUR und zum 31.12.2026 11.871.444,02 EUR.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach §§ 2, 3 und 5 der Haushaltssatzung wurden gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 16.06.2026, Az.: 30-11821-01-03-26-04, wie nachfolgend erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
„1. Genehmigungen
1.1 Verzinste Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung
zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 6.484.950 €
unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.
Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.
Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
Fördermöglichkeiten sind konsequent bei allen geplanten Investitionen zu prüfen.
1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen
Die Haushaltssatzung sieht die Aufnahme kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO entfällt daher.
1.3 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 4.000.000 € und des
Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf 1.715.000 €.
1.4 Eigenbetrieb Abwasserwerk
Wir erteilen gem. den §§ 1 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), 80 Abs. 3, 102 und 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung
1. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 3.516.450 €
2. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 500.000 €.
Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 29.06.2026 bis einschließlich 07.07.2026, in Zimmer 1.04 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstr. 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
III.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen