Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 09.April 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | ||
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.395.035 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 17.388.755 EUR |
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| der Jahresüberschuss auf | 6.280 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 519.938 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.243.412 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.075.450 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 7.832.038 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.312.100 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 7.832.000 EUR |
| zusammen auf | 7.832.000 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.070.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.070.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 4.000.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 1.500.000 EUR.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen | |
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| Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 5.059.625 EUR |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |
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| Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 2.000.000 EUR |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen | |
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| Eigenbetrieb Abwasserwerk auf | 500.000 EUR |
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| darunter: | |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen | |
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| Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite | |
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| aufgenommen werden müssen | 500.000 EUR |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl.2022 S. 413), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird für alle Umlagegrundlagen auf 33,70 v. H. festgesetzt.
Nachrichtlich:
| das voraussichtliche Umlagesoll für das Jahr 2025 beträgt | 7.315.308 EUR, |
| das endgültige Umlagesoll für das Jahr 2024 betrug | 6.985.887 EUR. |
(1) Die Entgelte für die öffentliche Abwassereinrichtung werden für alle verbandsangehörigen Gemeinden einheitlich wie folgt festgesetzt:
| 1. | Einmalige Entgelte | ||
| 1.1 | Einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung | ||
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| der Flächenkanalisation | ||
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| - Straßenleitungen und Anschlussleitungen - | ||
| 1.1.1 | Einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser | ||
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| je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen | ||
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| für Vollgeschosse | auf | 6,12 EUR |
| 1.1.2 | Einmaliger Beitrag für das Oberflächenwasser | ||
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| je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten | ||
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| Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) | auf | 9,29 EUR |
| 1.2 | Einmalige Beiträge für die Erneuerung der | ||
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| Flächenkanalisation | ||
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| - Straßenleitungen und Anschlussleitungen – | ||
| 1.2.1 | Erneuerungsbeitrag für das Schmutzwasser | ||
|
| je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen | ||
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| für Vollgeschosse | auf | 3,18 EUR |
| 1.2.2 | Erneuerungsbeitrag für das Niederschlagswasser | ||
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| je Quadratmeter der mit den Abflusswerten vervielfachten | ||
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| Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) | auf | 6,19 EUR |
| 2. | Laufende Entgelte | ||
| 2.1.1 | Gebühr für das Schmutzwasser | ||
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| Benutzungsgebühr je Kubikmeter gewichtete | ||
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| Schmutzwassermenge einschl. Abwasserabgabe | auf | 2,89 EUR |
| 2.1.2 | Zusatzgebühr für Weinhandelsbetriebe | ||
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| je angefangene 750 Liter zugekauften, verarbeiteten | ||
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| oder gelagerten Wein oder Most | auf | 2,54 EUR |
| 2.2 | Wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser | ||
|
| je Quadratmeter Grundstückfläche mit Zuschlägen | ||
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| für Vollgeschosse | auf | 0,15 EUR |
| 2.3 | Wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser | ||
|
| je Quadratmeter der mit den Abflusswerten vervielfachten | ||
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| Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) | auf | 0,32 EUR |
| 2.4 | Unterhaltungskostenbeiträge für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen | ||
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| (einschl. Gehwege an klassifizierten Straßen) | ||
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| je Quadratmeter entwässerte Fläche | auf | 0,38 EUR |
| 2.5 | Gebühr für den Transport und die Behandlung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen bei einer Menge von | ||
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| a) | 1 – 3 m³ | auf | 67,26 EUR/m³ |
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| b) | 4 – 6 m³ | auf | 38,80 EUR/m³ |
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| c) | mehr als 6 m³ | auf | 33,60 EUR/m³ |
| 2.6 | Gebühr für den Transport und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Abwassergruben bei einer Menge von |
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| a) | 1 – 3 m³ | auf | 57,32 EUR/m³ |
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| b) | 4 – 6 m³ | auf | 28,86 EUR/m³ |
|
| c) | mehr als 6 m³ | auf | 23,66 EUR/m³ |
Von den entgeltsfähigen Kosten, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans des Abwasserwerkes wie folgt erhoben:
| 1. | Schutzwassergebühren einschl. Sondereinleiter und Zusatzgebühren für Weinhandel | 2.544.134 EUR | = 67,49 v. H. |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser | 1.225.400 EUR | = 32,51 v. H. |
(2) Auf die einmaligen Beiträge gemäß Abs. 1 Nr. 1 werden Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben.
Auf die laufenden Entgelte gemäß Abs. 1 Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.3 werden Vorausleistungen mit je einem Viertel der voraussichtlichen Jahresbeträge am 15. Mai, 15. Juni, 15. August und 15. November erhoben.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 13.162.511,62 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 12.872.265,62 EUR und zum 31.12.2025 12.878.545,62 EUR.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach §§ 2, 3 und 5 der Haushaltssatzung wurden gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 18.06.2025, Az.: 30-11821-01-03-25-04, wie nachfolgend erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
„1. Entscheidungen
1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:
zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 7.832.000 €.
Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.
1.2 Genehmigung kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung:
zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 1.070.000 €.
Die Entscheidungen der Ziffern 1.1 und 1.2 ergehen unter der Maßgabe, dass die Aufnahme von Investitionskrediten und das Eingehen von Investitionsverpflichtungen nur für die Leistung von solchen Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgt, welche die dauernde Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.
Investitionskreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.
Fördermöglichkeiten sind konsequent bei allen geplanten Investitionen zu prüfen.
1.3 Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des:
Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 4.000.000 €
und des
Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf 1.500.000 €.
1.4 Eigenbetrieb Abwasserwerk
Wir erteilen gem. den §§ 1 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), 80 Abs. 3, 102 und 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung
1. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 5.059.625 €
2. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 500.000 €.
Im Übrigen werden gegen die Ausführung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes keine Bedenken erhoben.
Der Haushaltsplan für das Jahr 2025 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 07.07.2025 bis einschließlich 15.07.2025, in Zimmer 1.04 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstr. 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen