Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 22.06.2026 bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 am 28.05.2026 folgenden Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
§ 24 wird wie folgt geändert:
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofträgers über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach Abräumung nicht erstattet.
Dieser Nachtrag tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der IV. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 22.06.2026 bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 am 28.05.2026 folgenden Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung V. wird wie folgt geändert:
V. Ausheben und Schließen der Gräber
| Reihen- und Wahlgrabstätten | |
| a) Erdgrabstätten je Grabstelle (§§ 13, 13 b, 14, 16, 17) | 450,00 € |
| b) Urnengrabstätten je Grabstelle (§§ 13 a, 15) | 250,00 € |
| c) Urnengrabstätten in der Urnenwand | 30,00 € |
| Einebnen von Grabstätten inkl. Entsorgung | |
| Einzelgrabstätten | 300,00 € |
| Doppelgrabstätten | 350,00 € |
Dieser Nachtrag tritt zum 01.07.2026 in Kraft.