Titel Logo
Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 27/2026
Zweckverbandsnachrichten
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

I.

Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 22.06.2026 bekannt gemacht.

II.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 22.06.2026
Friedhofszweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann, Verbandsvorsteher

IV. Nachtrag

zur Friedhofssatzung des
Friedhofszweckverbandes Blankenrath
vom 29.04.2010 vom 22.06.2026

Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 am 28.05.2026 folgenden Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 24 wird wie folgt geändert:

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofträgers über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach Abräumung nicht erstattet.

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

Zell (Mosel), den 22.06.2026
Friedhofszweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann, Verbandsvorsteher

Bekanntmachung

I.

Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der IV. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath vom 22.06.2026 bekannt gemacht.

II.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 22.06.2026
Friedhofszweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann, Verbandsvorsteher

IV. Nachtrag

zur Friedhofsgebührensatzung des
Friedhofszweckverbandes Blankenrath
vom 29.04.2010 vom 22.06.2026

Die Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes Blankenrath hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 am 28.05.2026 folgenden Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung V. wird wie folgt geändert:

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Reihen- und Wahlgrabstätten

a) Erdgrabstätten je Grabstelle (§§ 13, 13 b, 14, 16, 17)

450,00 €

b) Urnengrabstätten je Grabstelle (§§ 13 a, 15)

250,00 €

c) Urnengrabstätten in der Urnenwand

30,00 €

Einebnen von Grabstätten inkl. Entsorgung

Einzelgrabstätten

300,00 €

Doppelgrabstätten

350,00 €

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

Zell (Mosel), den 22.06.2026
Friedhofszweckverband Blankenrath
Jürgen Hoffmann, Verbandsvorsteher