Die Verbandsversammlung hat aufgrund § 7 des Zweckverbandsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Friedhofs-Zweckverbandes Blankenrath vom 10.09.1985 in der Fassung der II. Änderung (Neufassung) vom 05.06.2013 am 13.04.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 | |
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 51.502 EUR | 48.312 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 46.502 EUR | 43.512 EUR |
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| das Jahresergebnis auf | 5.000 EUR | 4.800 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -3.370 EUR | -2.980 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 63.000 EUR | 15.000 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 63.000 EUR | 0 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 15.000 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.370 EUR | -12.020 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für 2023 festgesetzt auf 20.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für 2024 festgesetzt auf 20.000 EUR.
Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 30.910 EUR und für das Haushaltsjahr 2024 auf 25.310 EUR festgesetzt. Sie ist von den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31.12. des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres aufzubringen.
Die Baukostenumlage wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 48.000 EUR festgesetzt. Sie ist von den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem Stand vom 31.12. des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres aufzubringen.
Für das Haushaltsjahr 2024 wird keine Baukostenumlage festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich -26.777,90 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt -21.779,64 EUR, zum 31.12.2023 -16.779,64 EUR und zum 31.12.2024 -11.979,64 EUR.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18.04.2023 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 4 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 21.12.2023 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„1.2 Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung
Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils 20.000 €.“
Der Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 22.01.2024 bis einschließlich 30.01.2024, in Zimmer 1.06 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schlossstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.