Der Stadtrat Zell (Mosel) hat in seiner Sitzung am 18.12.2023 beschlossen, nachstehende Straßen in der Stadt Zell (Mosel) gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch § 84 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413), mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
| 1. | Parkplatz am Bahnhofsgebäude, Grundstück Gemarkung Zell, Flur 10, Flurstücke 570/6 und 533/11, Länge 28 m. |
| 2. | Stichstraße „Schloßstraße“ von Einmündung Schloßstraße bis Einmündung „An der Mosel“, Grundstücke Gemarkung Zell, Flur 10, Flurstücke 1220/430, 1121/440, 500/9 (teilweise), Länge 54 m. |
| 3. | „An der Mosel“ von Einmündung Stichstraße Schloßstraße bis Einmündung Fußweg Flurstück 279/6. Grundstücke Gemarkung Zell, Flur 13, Flurstücke 279/10, 279/11, 279/12, Länge 124 m. |
| 4. | „Alter Bahndamm“ von Ende Grundstück Flur 42, Flurstück 5 bis Ende des Flurstücks 3 Richtung Merl, Länge 21 m, Grundstück Gemarkung Zell, Flur 42, Flurstück 25/4 (teilweise) und von Beginn Grundstück Flur 42, Flurstück 2 bis Einmündung in die Straße „Corray“, Länge 61 m, Grundstück Gemarkung Zell, Flur 43, Flurstück 18 (teilweise). |
Die aufgeführten Straßen in der Stadt Zell (Mosel) gehören nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und b Landesstraßengesetz zur Gruppe der Gemeindestraßen und sonstigen Straßen. Sie stehen im Eigentum der Stadt Zell (Mosel). Die Stadt Zell (Mosel) ist Träger der Straßenbaulast.
Die öffentlichen Verkehrsflächen werden wie folgt gewidmet:
Die Verkehrsfläche Nr. 1 wird dem ruhenden Verkehr gewidmet.
Die Verkehrsflächen Nr. 2 dient dem fließenden Verkehr, die vorhandenen Parkmöglichkeiten dienen dem ruhenden Verkehr.
Die Verkehrsflächen Nr. 3 dienen teilweise dem fließenden Verkehr, teilweise dem ruhenden Verkehr und teilweise als Festplatz.
Die Verkehrsfläche Nr. 4 wird als verkehrsberuhigter Verkehr gewidmet.
Die einzelnen Widmungsabschnitte ergeben sich aus den beigefügten Planskizzen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), aus nachstehenden Gründen angeordnet:
Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straßen jedermann gestattet und die Straßen in eine Straßengruppe eingestuft. Zudem ist die Widmung Voraussetzung für die Anwendung öffentlichen Rechts, insbesondere des Straßenverkehrs- und des Baurechts.
Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Straßen überwiegt das private Interesse. Ferner werden durch die vorliegende Widmung auch keine Rechte Dritter verletzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vg-zell@poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.