Genehmigungsverfahren gem. § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Zell (Mosel) hat in seiner Sitzung am 03.11.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Vorn in Rieversrech – II. Erweiterung“ als Satzung beschlossen. Für diesen Bebauungsplan wurde das Genehmigungsverfahren gem. § 10 (2) BauGB durchgeführt. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell hat mit Schreiben vom 18.12.2025 Az.: BLP-Z 0775/2022, mitgeteilt, dass gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB der Bebauungsplan für das o.g. Teilgebiet hiermit genehmigt wird.
Die Genehmigung der Aufstellung des Bebauungsplanes „Vorn in Rieversrech – II. Erweiterung“ wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die genaue Lage des Plangebietes ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen, die Begründung, der Biotoptypenplan und der Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung werden bei der Verbandsgemeinde Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schlossstraße 69, Zimmer 2.07, während der allgemeinen Dienststunden (montags – donnerstags von 08.00 – 12.30 Uhr und von 13.00 – 16.00 Uhr, freitags durchgehend von 08.00 – 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird auf Verlangen Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplanes erteilt.
Gemäß Beschluss des Stadtrates Zell (Mosel) vom 03.11.2025 wird für die Stadt Zell (Mosel) folgende Satzung erlassen:
Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 10 und 9 Abs. 1 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, beschloss der Stadtrat Zell (Mosel) in seiner Sitzung am 03.11.2025 die II. Erweiterung des Bebauungsplans „Vorn in Rieversrech“ sowie die dazugehörigen planungsrechtlichen Festsetzungen als Satzung.
Der Bebauungsplan umfasst das in der Planzeichnung gemäß § 3 dieser Satzung dargestellte Grundstück in der Gemarkung Zell, Flur 43, Flurstück 63 (teilweise).
| Bestandteile dieser Satzung sind: | |
| a) | die Planzeichnung |
| b) | die planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB |
| c) | die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 LBauO |
| d) | die grünordnerischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB |
| e) | die Begründung mit Umweltbericht (§ 2a BauGB) und Fachbeitrag Naturschutz |
| f) | geologische Untersuchung |
Die Satzung und damit die II. Erweiterung des Bebauungsplans „Vorn in Rieversrech“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
| Hinweise: | |
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. |
| 2. | Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Mängel der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (§ 215 Abs. 1 BauGB) seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen. |
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.