Bauleitplanung der Ortsgemeinde Grenderich;
1. Änderung des Bebauungsplanes „Drieschen und Am Rechgarten“ sowie der 1. Erweiterung des Bebauungsplanes
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Die Ortsgemeinde Grenderich plant die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Drieschen und Am Rechgarten“ inkl. des Geltungsbereiches der Erweiterung.
Vorausgegangen ist ein Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Drieschen und am Rechgarten“. Hierbei wurde erstmalig festgestellt, dass die bauordnungsrechtlichen Textfestsetzungen des Bebauungsplanes durch ein Urteil des OVG RLP v. 14.07.1966 (Az. 1A 56/65) für unwirksam erklärt wurden. Es handelt sich genauer gesagt um die Festsetzung der Dachform, der Dachneigung und der Dacheindeckung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist mittlerweile fast vollständig bebaut. Bei den Genehmigungen in der Vergangenheit wurden die bauordnungsrechtlichen und tlw. auch die bauplanungsrechtlichen Textfestsetzungen der Bebauungsplanerweiterung aus dem Jahr 1993 angewendet. Es wurden auch zahlreiche Abweichungen von der Genehmigungsbehörde zugelassen.
Allerdings ist diese Vorgehensweise nach juristischer Einschätzung rechtlich so nicht anwendbar. Um Klarheit zu schaffen, soll der Geltungsbereich des Ursprungsplanes und des Erweiterungsbereiches sowie die textlichen Festsetzungen vereinheitlicht werden. Zudem sollen den Bauwilligen moderne Baustile und Dachformen ermöglicht werden.
Der Geltungsbereich der vorgenannten Bebauungsplanänderung ist dem nachstehend abgedruckten Lageplan zu entnehmen.
Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Zu diesem Zweck geben wir hiermit bekannt, dass die Begründung und die Textfestsetzungen der vorgenannten Bebauungsplanänderung in der Zeit vom
19 Januar 2026 bis einschließlich 18. Februar 2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schloßstraße 69, Zimmer 2.02, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 - 12.30 Uhr und von 13.00 - 16.00 Uhr, freitags durchgehend von 8.00 - 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt werden.
Die Planunterlagen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet unter folgender Adresse hinterlegt:
www.zell-mosel.de
(Menü {{gt}} Bürgerservice/Rathaus {{gt}} Bauen & Wohnen {{gt}} Bauleitplanung {{gt}} Ortsgemeinde Grenderich {{gt}} 1. Änderung Bebauungsplan „Drieschen und Am Rechgarten“)
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, werden nicht vorbereitet oder begründet und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7b genannten Schutzgüter zu erkennen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Im vorliegenden beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
Während des vorgenannten Offenlegungszeitraums können Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel), abgegeben werden. Sie sollen elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, übermittelt werden.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und das gem. § 5 UmwRG Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Anlage:
Lageplanausschnitt für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung