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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 30/2022
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Pünderich für das Haushaltsjahr 2022 vom 22.07.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, am 29.06.2022 folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:

Verzinste Kredite  —  von bisher 29.000 Euro auf 39.750 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern und die Hundesteuer werden nicht geändert.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) bleiben unverändert.

§ 6

Wertgrenze für Investitionen

Die Wertgrenze für Investitionen, die im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 4.758.439,51 EUR. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2021 beträgt 4.698.199,51 EUR und zum 31.12.2022 4.572.289,51 EUR.

Pünderich, den 22.07.2022
Ortsgemeinde Pünderich
Rainer Nilles, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 30.06.2022 angezeigt worden.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 2 der Nachtragshaushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 08.07.2022 erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

„1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite

Mit unserem Schreiben vom 07.12.2021 hatten wir für das Haushaltsjahr 2022 Kredite in Höhe von 29.000 € genehmigt.

Auf Basis der Festsetzungen in der I. Nachtragshaushaltssatzung erteilen wir gemäß den §§ 98 Abs.1 Satz 2, 95 Abs. 4 Nummer 2 in Verbindung mit 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Aufnahme weiterer Kredite in Höhe von 10.750 €.

Der Gesamtbetrag der genehmigten Investitionskredite in Höhe von 39.750 € darf nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, welche nachweislich die dauernde Lesitungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen.

Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.

1.2 Haushaltsausgleich

Wir beanstanden gemäß § 121 GemO den fehlenden Haushaltsausgleich im Ergebnis- und im Finanzhaushalt im Haushaltsjahr und in den Planjahren und fordern die Ortsgemeinde auf, Verbesserungen zu erzielen.“

Der I. Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2022 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 01.08.2022 bis einschließlich 09.08.2022, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 22.07.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
Karl Heinz Simon, Bürgermeister