Erlass der Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat Zell (Mosel) hat in seiner Sitzung am 08.07.2024 den im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführten Erlass der Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ als Satzung beschlossen. Die Satzung ist nachstehend abgedruckt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben.
Die Satzungsunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schlossstraße 69 (2. Obergeschoss), Zimmer 2.02, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr, montags bis dienstags 14.00 – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt der Abrundungs- und Ergänzungssatzung erteilt.
Der Geltungsbereich der Abrundungs- und Ergänzungssatzung ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplanausschnitt mit einer roten Linie umrandet.
Gemäß Beschluss des Stadtrates Zell (Mosel) vom 08.07.2024 wird für die Stadt Zell (Mosel) folgende Satzung erlassen:
Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) sowie des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), beschloss der Stadtrat Zell (Mosel) in seiner Sitzung am 08.07.2024 den Erlass der Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ im vereinfachten Verfahren als Satzung.
Die Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ umfasst die Fläche der in der Planurkunde gemäß § 3 dieser Satzung dargestellten Grundstücke der Gemarkung Zell, Flur 44, Flurstück 15.
Bestandteile dieser Satzung sind:
| a) | die Planzeichnung |
| b) | die textlichen Festsetzungen |
| c) | die Begründung |
Die Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ tritt gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
| Hinweise: | |
| 1. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. |
| 2. | Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Mängel der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen. |
| 3. | Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. |
Dies gilt nicht, wenn
(1) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
(2) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.