Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2 und 7 Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils derzeit gültigen Fassung, wird nachfolgend der I. Nachtrag zur Nutzungssatzung der Ortsgemeinde Walhausen für die Benutzung des Bürgerhauses vom 31.07.2026 bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
I. Nachtrag zur Nutzungssatzung der Ortsgemeinde Walhausen vom 12.01.2023 für die Benutzung des Bürgerhauses in Walhausen vom 31.07.2026
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Walhausen in seiner Sitzung am 07.07.2026 folgenden I. Nachtrag zur Nutzungssatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das Bürgerhaus ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Walhausen. Es dient vorrangig der Förderung des kulturellen, sozialen und gesellschaftlichen Lebens der Einwohner.
(2) Soweit die Räumlichkeiten nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt werden, erfolgt eine Überlassung nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung ausschließlich für folgende Zwecke
| o | Kulturelle Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Ausstellungen), |
| o | Gesellige und soziale Zusammenkünfte (z.B. Vereinsfeiern, Seniorentreffen, Familienfeiern, Übungsabende), |
| o | Bildungsveranstaltungen ohne parteipolitischen Bezug. |
(3) Eine Nutzung für politische Zwecke ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst insbesondere:
| o | Veranstaltungen von politischen Parteien, Wählergruppen oder deren Unterorganisationen, |
| o | Veranstaltungen mit dem Ziel der politischen Willensbildung oder Wahlwerbung, |
| o | Kundgebungen, Versammlungen oder Informationsveranstaltungen mit parteipolitischem oder allgemeinpolitischem Charakter. |
(4) Ein Anspruch auf Überlassung besteht nur im Rahmen der vorgenannten Widmungszwecke. Ein Anspruch auf Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke ist ausgeschlossen.
§ 3 wird wie folgt ergänzt:
(4) Die Überlassung des Bürgerhauses an Dritte erfolgt in der Reihenfolge der Anfragen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Nutzungsanfrage beim Ortsbürgermeister oder im Vertretungsfall bei seinem Vertreter im Amt.
Dieser Nachtrag tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.