Einleitung des Fortschreibungsverfahrens Regenerative Energie – Teilbereich Windkraft;
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan einschließlich der hierzu ergangenen 1. bis 8. Änderung. Derzeit befindet sich die 9. Änderung (Anpassung des FNP an zwischenzeitlich aufgestellte oder geänderte Bebauungspläne, Ergänzungssatzungen und im geringen Umfang mittelfristige Planungsabsichten verschiedener Ortsgemeinden) in der Vorbereitung für das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB.
Die 7. und 10. Änderung (Ausweisung von weiteren Flächen für Windenergieanlagen sowie Ausweisung eines Sondergebietes für die Nutzung von regenerativer Energie) wurden beide durch einen jeweiligen Beschluss des Verbandsgemeinderates eingestellt.
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) hat in seiner Sitzung am 17.04.2024 die Fortschreibung des Flächennutzungsplans Regenerative Energie - Teilbereich Windkraft beschlossen.
Der Verbandsgemeinderat beabsichtigt mit den vorliegenden Planunterlagen die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) hinsichtlich der Aufhebung der im Jahre 2004 beschlossenen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen.
Hintergrund für diese Teilfortschreibung ist folgender:
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) hat sich erneut intensiv mit der Frage der Steuerung von Windenergieanlagen auf der Ebene des Flächennutzungsplans auseinandergesetzt. Grundsätzlich möchte die Verbandsgemeinde den Zielen der Energiewende Rechnung tragen. Dies wurde bereits umfangreich durch die Planung und Entwicklung von Freiflächenphotovoltaikanalgen im Verbandsgebiet dokumentiert.
Zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaues von Windenergie wurde das Baugesetzbuch geändert, das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erlassen und das Raumordnungsgesetz (ROG) geändert.
Am 01.02.2023 ist das WindBG in Kraft getreten. Es verpflichtet die Länder, bestimmte Anteile der Landesfläche zeitlich gestaffelt für Windenergieanlagen auszuweisen. Rheinland-Pfalz muss bis zum 31.12.2027 mind. 1,4 % und bis 31.12.2032 mind. 2,2 % der Landesfläche als Windenergiegebiete ausweisen.
Mit den Gesetzen wurden verbindliche Flächenziele (sog. Flächenbeitragswerte) für die einzelnen Bundesländer festgelegt. Das Gesetz teilt das Ziel auf die Länder auf, zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergie verfügbar zu machen. Die Flächenziele müssen bis zum 31.12.2032 erreicht werden.
Sobald ein Bundesland seine Flächenziele erreicht hat, sind Windkraftanlagen außerhalb von Windenergiegebieten nicht mehr privilegiert, sondern unterliegen den erschwerten Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB. Wenn ein Bundesland seine Flächenziele nicht erreicht, bleiben Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig und der Planvorbehalt gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der vorher regelmäßig die größte Genehmigungshürde darstellte, findet ohnehin keine Anwendung mehr. Diese Rechtswirkungen erreicht der Gesetzgeber insbesondere durch eine umfassende Novellierung des § 249 BauGB.
Die maßgebenden Windkraftflächen zur Erreichung der Landes-Flächenbeitragswerte wird allein der regionale Raumordnungsplan (RROP) der Planungsgemeinschaft vorsehen.
Die bis dato dem Flächennutzungsplan zuerkannte Steuerungsfunktion für Windkraftanlagen wird somit nicht mehr aufrechterhalten.
Der Verbandsgemeinderat selbst verzichtet auf eine eigene Steuerung der Windenergie auf Ebene des Flächennutzungsplans. Damit soll die Nutzung von regenerativen Energien und damit der Windenergie im Verbandsgemeindegebiet ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden, sondern vielmehr sind die Eignungskriterien direkt vom Projektierer auf der Genehmigungsebene zu prüfen. Somit erfolgt die Eignungsuntersuchung auf einer konkreten Basis, bei der alle Parameter, wie Anlagenhöhe, artenschutzrechtliche Untersuchungen in Bezug zur geplanten Anlage, Landschaftsbildanalysen für die konkrete Planung etc. bekannt sind.
In einem ersten Planungsschritt wird die landesplanerische Stellungnahme bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell - Untere Landesplanungsbehörde beantragt.
In der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) sind derzeit insgesamt ca. 61 ha an Vorrangflächen (Konzentrationsflächen) Windenergie ausgewiesen. Dies entspricht ca. 0,31 % der Gesamtfläche der VG Zell (19.372 ha). Innerhalb dieser Vorranggebiete wurden bisher 10 Anlagen errichtet, 3 Anlagen befinden sich außerhalb der Gebiete.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurde zwischenzeitlich die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) sowie der benachbarten Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) durchgeführt. Die hierbei eingegangenen Bedenken und Anregungen wurden in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 25.06.2025 behandelt und im Anschluss das Offenlegungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Es wird nunmehr das Offenlegungsverfahren durchgeführt. Zu diesem Zweck geben wir Ihnen hiermit bekannt, dass die Planunterlagen (Planzeichnung und Begründung mit integriertem Umweltbericht) in der Zeit vom
18. August 2025 bis einschließlich 18. September 2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schloßstraße 69, Zimmer 2.03, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr und zusätzlich montags bis dienstags von 14.00 – 16.00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 14:00 Uhr – 17:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt werden.
Die Planunterlagen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet unter folgender Adresse hinterlegt:
www.zell-mosel.de
(Menü - Bürgerservice/Rathaus - Bauen & Wohnen - Bauleitplanung - Verbandsgemeinde Zell (Mosel) - 12. Änderung Flächennutzungsplan)
Während des vorgenannten Offenlegungszeitraums können Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel), abgegeben werden. Sie sollen elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, übermittelt werden.
Der Geltungsbereich der 12. Änderung des FNP kann in den öffentlich ausgelegten Entwurfsunterlagen oder unter der vorgenannten Adresse im Internet eingesehen werden.
Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und dass gem. § 5 UmwRG Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.