Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist es erforderlich, dass für die jeweilige Nutzungsart eine gewisse Anzahl von Stellplätzen für PKW nachgewiesen werden muss.
Dies gilt sowohl bei Neubauten, Umbauten als auch bei Nutzungsänderungen (z.B. Umwandlung einer Wohnung in eine Ferienwohnung).
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 86 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr, wenn die Stadt zustimmt, seine Stellplatzverpflichtung nach § 45 Abs. 1 bis 3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass er an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung zahlt.
Mit diesem Betrag soll die Kommune an anderer Stelle Stellplätze schaffen und unterhalten.
Die Herstellungskosten für einen Stellplatz incl. Grundstückswert sind heute zwischen 10.000 € und 15.000 € zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich eine zulässige Ablösesumme zwischen 6.000 und 9.000 €.
Im Rahmen dieser Problematik hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 24.6.2025 beschlossen, den bei einer Ablöse an die Kommune zu zahlendem Betrag ins zulässige Verhältnis zu den heutigen Kosten für die Herstellung und Unterhaltung eines Stellplatzes anzupassen.
In der neuen Satzung über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen ist deshalb der Ablösebetrag auf 6.000 € / Stellplatz aufgenommen worden. Die Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft. Die alte Satzung tritt mit in Kraft treten der neuen Satzung außer Kraft.
Das späte Datum des Inkrafttretens wurde vom Stadtrat bewusst gewählt.
Wie oben ausführt, ist u.a. die Umwandlung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen der Landesbauordnung erlaubnispflichtig. Deshalb, weil Ferienwohnungen andere Voraussetzungen erfüllen müssen als Dauerwohnungen. Bei diesen Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis von Stellplätzen entsprechend der Anzahl der Ferienwohnungen nachzuweisen.
Nach der Satzung der Stadt Zell (Mosel) über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 18.3.2025 ist je Ferienwohnung ein Stellplatz nachzuweisen.
Hauseigentümer, die für ihre Ferienwohnung noch keine baurechtliche Genehmigung beantragt haben, haben die Möglichkeit, dies noch kurzfristig nachzuholen und dabei davon zu profitieren, dass bis zum 31.12.2025 noch die bisherige Ablösesumme von 3.000 € je Stellplatz zur Anwendung kommt.