Der Stadtrat der Stadt Zell (Mosel) hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und des § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) in den jeweils gültigen Fassungen am 24.06.2025 die folgende Satzung beschlossen.
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann der Bauherr, wenn die Stadt zustimmt, seine Stellplatzverpflichtung nach § 47 Abs. 1 bis 3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass er an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlt.
(2) Die Stadt wird den Geldbetrag für die Bereitstellung öffentlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle verwenden. Art und Zeitpunkt sind dabei der Entscheidung der Stadt überlassen.
(3) Ein Anspruch des Bauherrn auf Ablösung Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
(4) Im Falle der Ablösung erwirbt der Bauherr durch Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Benutzer und der Besucher. Die Zahl der notwendigen Stellplätze wird bei Prüfung des Bauantrages bzw. Antrages auf Nutzungsänderung festgelegt. Dabei sind für die Ermittlung der Zahl der Stellplätze die Bestimmungen der Satzung der Stadt Zell (Mosel) über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze, im Übrigen die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 1 erhebt die Stadt Zell (Mosel) Geldbeträge in Höhe von höchstens 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen (ebenerdige Stellplätze, Parkdecks) einschließlich der Kosten des Grunderwerbs bzw. des Grundstückswertes.
(2) Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
(3) Der Ablösebetrag ist fällig innerhalb einer Woche nach schriftlicher Festsetzung.
(4) Die Geldbeträge gemäß Abs. 2 können durch Nachtragssatzung jährlich der Entwicklung der Bau- und Grundstückspreise angepasst werden.
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Zell (Mosel) über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage nach § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) vom 30.12.1987 in der Fassung des III. Nachtrages vom 20.12.2022 außer Kraft.
Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird vorstehend die Satzung der Stadt Zell (Mosel) vom 13.08.2025 über die Höhe des Geldbetrages nach § 47 Abs. 4 Landesbauordnung bekanntgemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.