Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 08.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 200.950 EUR | 300.000 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 323.600 EUR | 303.300 EUR |
| der Jahresfehlbedarf auf | -122.650 EUR | -3.300 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -98.640 EUR | 18.830 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 21.300 EUR | 12.250 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -21.300 EUR | -12.250 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 119.940 EUR | -6.580 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse | ||
|
| 2025 | 2026 |
|
| 14.790 € | 29.580 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | 2025 | 2026 |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. | 345 v. H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | 465 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
|
| 2025 | 2026 |
| für den ersten Hund | 25 EUR | 25 EUR |
| für den zweiten Hund | 35 EUR | 35 EUR |
| für jeden weiteren Hund | 45 EUR | 45 EUR |
| für den ersten gefährlichen Hund | 250 EUR | 250 EUR |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 400 EUR | 400 EUR |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600 EUR | 600 EUR |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 1.216.722,17 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.209.742,17 EUR, 1.087.092,17 EUR zum 31.12.2025 und 1.083.792,17 EUR zum 31.12.2026.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 09.07.2025 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach dem § 4 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 13.08.2025 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„1. Genehmigungen
1.2 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Wir erteilen gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 Abs. 3 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse im Haushaltsjahr 2025 auf 14.790 € und im Haushaltsjahr 2026 auf 29.580 €.“
Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 01.09.2025 bis einschließlich 09.09.2025, in Zimmer 1.05 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.