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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 35/2026
Verbandsgemeinde
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Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages

in der Stadt Zell (Mosel)

am 18. Oktober 2026

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Zell (Mosel) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Zell (Mosel) dürfen am Sonntag, den 18.10.2026 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 1 Ziffer 1 MuSchG, § 58 Absatz 1 Ziffer 14 JArbSchG und § 22 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz - in den zurzeit geltenden Fassungen – geahndet werden.

§ 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

56856 Zell (Mosel), den 17.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister