Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Zweckverbandes Mehrzweckhalle Strimmiger Berg in der Neufassung vom 15.08.2014 am 03.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 73.000 EUR | 60.700 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 73.000 EUR | 60.700 EUR |
| das Jahresergebnis auf | 0 EUR | 0 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 22.000 EUR | 2.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 22.000 EUR | 2.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 47.000 EUR
und für das Haushaltsjahr 2026 auf 49.000 EUR festgesetzt.
Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 51.080 EUR und für das Haushaltsjahr 2026 auf 38.780 EUR festgesetzt.
Sie wird nach § 6 Abs. 2 der Verbandsordnung auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Die Baukostenumlage wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 22.000 EUR und für das Haushaltsjahr 2026 auf 2.000 EUR festgesetzt.
Sie wird nach § 6 Abs. 3 der Verbandsordnung auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Die Bilanz des Zweckverbandes Mehrzweckhalle Strimmiger Berg weist kein Eigenkapital aus.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 07.07.2025 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 4 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 21.08.2025 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„1.2 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung im Haushaltsjahr 2025 auf 47.000 € und im Haushaltsjahr 2026 auf 49.000 €.“
Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 08.09.2025 bis einschließlich 16.09.2025, in Zimmer 1.03 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.