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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 36/2025
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Bullay
für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
vom 25.08.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 16.07.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

2025: verzinste Kredite

392.000 EUR

2026: verzinste Kredite

625.500 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

2025:

542.780 EUR

2026:

555.080 EUR

§ 5 Steuersätze

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

-

Tourismusbeitragssatz für 2025

(§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG)

-

Tourismusbeitragssatz für 2026

(§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG)

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt voraussichtlich 6.290.825,64 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 6.295.047,64 EUR, zum 31.12.2025 6.297.037,64 EUR und zum 31.12.2026 6.349.547,64 EUR.

Bullay, den 25.08.2025
Ortsgemeinde Bullay
Matthias Müller
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.07.2025 angezeigt worden.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 20.08.2025 erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

„1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite im Haushaltsjahr 2025 auf 392.000 € und im Haushaltsjahr 2026 auf 625.500 € unter der Bedingung, dass der Gesamtbetrag der Investitionskredite für die veranschlagten Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden ist. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.

Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendung entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

1.2 Kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Die Haushaltssatzung sieht die Aufnahme kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. 102 GemO entfällt daher.

1.3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 105 Abs. 3 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse im Haushaltsjahr 2025 auf 542.780 € und im Haushaltsjahr 2026 auf 555.080 €.“

Der Haushaltsplan für die Jahre 2025 und 2026 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 08.09.2025 bis einschließlich 16.09.2025, in Zimmer 1.05 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 28.08.2025 Verbandsgemeindeverwaltung
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister