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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 36/2025
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Gebührensatzung für die Benutzung von Asylbewerber-, Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften in der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 29.08.2025

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

(1) Die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) erhebt für die Benutzung von Asylbewerber-, Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

(2) Ein Benutzungsverhältnis an einer Unterkunft wird durch mündliche oder schriftliche Einweisung der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) begründet. Die Nutzungsberechtigung wird stets auf Widerruf erteilt. Ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts wird nicht begründet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von bestimmten Räumen oder Räumen bestimmter Art oder Größe besteht nicht. Ein Rechtsanspruch auf alleinige Benutzung von zugewiesenen Unterkünften oder Räumen besteht ebenfalls nicht.

§ 2 - Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Asylbewerber-, Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkünfte benutzen oder zur Benutzung berechtigt sind. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam oder sind mehrere Personen zur gemeinsamen Benutzung berechtigt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Verbandsgemeinde Zell (Mosel).

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Absatz 1.

§ 4 - Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Unterkunft richtet sich nach den Aufwendungen, die der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) für die Bereitstellung der Unterkünfte entstehen.

(2) Bei der Unterbringung von Familien oder sonstigen Bedarfsgemeinschaften in Einzelwohnungen entspricht die Benutzungsgebühr der tatsächlich zu zahlenden Miete zuzüglich der Betriebskosten, die an die Vermieter der Wohnungen oder der Gebäude zu zahlen sind. Betriebskosten werden einmal jährlich verbrauchsabhängig mit den Untergebrachten abgerechnet.

(3) Bei der Unterbringung von Einzelpersonen in Wohngemeinschaften wird die Benutzungsgebühr grundsätzlich als Pauschale erhoben, welche sich an den Kosten für die Vorhaltung und den Betrieb der Unterkünfte und deren Belegung orientiert. Diese Pauschale wird bei Bedarf nach entsprechender Kalkulation angepasst.

(4) In begründeten Fällen können abweichende Gebührensätze erhoben werden.

(5) Die Benutzungsgebühr wird grundsätzlich als Monatsgebühr erhoben, wobei auf den Kalendermonat abgestellt wird. Bei Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

§ 5 - Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum dritten Tage eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Absatz 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zell (Mosel), den 29. August 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.