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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 38/2025
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Forst;

Erlass der Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Zur Eiche“ gem. § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Forst hat in seiner Sitzung am 20.08.2025 die Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Zur Eiche“ als Satzung beschlossen. Die Satzung ist nachstehend abgedruckt und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben.

Die Planurkunde, die Textfestsetzungen, die Begründung und die Eingriffsbilanzierung werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schloßstraße 69, Zimmer 2.02, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 – 12.00 Uhr, montags bis dienstags 14.00 – 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 – 17.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt der Abrundungs- und Ergänzungssatzung erteilt.

Der Geltungsbereich der Abrundungs- und Ergänzungssatzung ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplanausschnitt mit einer roten Linie umrandet:

Ergänzungssatzung

Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Ortsgemeinde Forst vom 20.08.2025 wird für die Ortsgemeinde Forst folgende Satzung erlassen:

§ 1

Aufgrund § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 3 und § 9 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), i. V. m. § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S 365), alle jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, beschloss der Gemeinderat der Ortsgemeinde Forst in seiner Sitzung am 20.08.2025 den Erlass der Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Zur Eiche“ als Satzung.

§ 2

Die Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Zur Eiche“ umfasst die Fläche des in der Planurkunde gemäß § 3 dieser Satzung dargestellten Grundstücks der Gemarkung Forst, Flur 4, Flurstück 31 (tlw.).

§ 3

Bestandteile dieser Satzung sind:

a)

die Planzeichnung

b)

die planungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB

c)

die Begründung

d)

die Eingriffsbilanzierung

§ 4

Die Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Zur Eiche“ tritt gemäß § 34 Abs. 6 i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise:

1.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die Entschädigung von eintretenden Vermögensnachteilen durch diesen Bebauungsplan sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

2.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Mängel der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.

3.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zur Zeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(1)

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

(2)

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Forst, den 21.08.2025
Gemeindeverwaltung Forst
Berthold Treins, Ortsbürgermeister