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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 39/2024
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

I.

Auf Grund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung wird nachfolgend der III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Bullay (Tourismusbeitragssatzung, TBS) vom 12.09.2024 bekannt gemacht.

II.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Bullay, den 12.09.2024
Ortsgemeinde Bullay
Matthias Müller
Ortsbürgermeister

III. Nachtrag

zur Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages

in der Ortsgemeinde Bullay

(Tourismusbeitragssatzung, TBS) vom 14.12.2018

vom 12.09.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.02.2023 (GVBl. S. 29) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), am 11.09.2024 folgenden III. Nachtrag zur Tourismusbeitragssatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

In § 3 TBS wird folgender neuer Absatz 6 hinzugefügt:

(6) Für das Erhebungsjahr 2020 gilt der für „Erhebungsjahr 2020“ bestimmte Teil der Anlage zur Satzung; für die Erhebungsjahre 2021, 2022 und 2023 gilt der für „Erhebungsjahr ab 2021“ bestimmte Teil der Anlage zur Satzung; ab dem Erhebungsjahr 2024 gilt der für das „Erhebungsjahr ab 2024“ bestimmte Teil der Anlage zur Satzung.

Artikel II

Die Anlage zur Tourismusbeitragssatzung - Betriebsartentabelle zu § 3 Abs. 3 und 4 TBS - der Ortsgemeinde Bullay in der Fassung vom 28.11.2019 wird wie folgt neu gefasst:

- siehe Anlagen -

Artikel III

In § 4 TBS wird folgender neuer Satz 4 hinzugefügt:

Abweichend von Satz 2 ist der Beitragssatz für die Erhebungsjahre 2020 und 2021 in einer besonderen Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag für die Erhebungsjahre 2020 und 2021 festgesetzt.

Artikel IV

Diese Nachtragssatzung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2020 in Kraft.

Bullay, den 12.09.2024
Ortsgemeinde Bullay
Matthias Müller
Ortsbürgermeister