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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 39/2026
Aus den Gemeinden
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Rückschnitt von Bäumen Hecken und Sträuchern

Die vergangene Vegetationsperiode hat Hecken, Bäume und Sträucher auf den Grundstücken wieder sprießen lassen; dies jedoch nicht immer zur Freude der Fußgänger und Autofahrer, da oftmals das Grün und Geäst Teile der Gehwege und Straßen überwuchert. Entsprechende Klagen über Behinderung des Geh- und Fahrverkehrs entlang öffentlicher Verkehrsflächen durch nicht zurückgeschnittenes Grün und Geäst wurden neuerlich wieder an die Gemeindeverwaltung herangetragen.

Ich weise darauf hin, dass die Eigentümer von Grundstücken Anpflanzungen jeglicher Art zur Grenze an öffentlichen Verkehrsflächen regelmäßig zurückschneiden müssen.

Ich appelliere deshalb an die Bevölkerung, Bepflanzungen, die über das eigene Grundstück hinaus auf öffentliche Verkehrsflächen wuchern, spätestens ab Beginn der vegetationsarmen Zeit (ab 01. Oktober) mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang darauf, dass beim Rückschnitt von Bäumen, Hecken, Gebüschen und Efeubewuchs mehrere gesetzliche Vorschriften gleichrangig und nebeneinander zu beachten sind.

Starke Rückschnitte und Rodungen sind in der Zeit von 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für:

• Bäume in gärtnerisch genutzten Flächen

• kleinere und schonende Form- und Pflegerückschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Gehölze

Bei allen Rückschnitten von Gehölzen muss, ungeachtet des Umfangs der Rückschnitte, der Artenschutz beachtet werden, was insbesondere bedeutet, Gehölze, Hecken / Gebüsche usw. nicht in der Brutzeit der heimischen Vögel zu schneiden und dadurch Brutplätze zu beschädigen.

Blankenrath, den 04.09.2026
Jochen Hansen
Ortsbürgermeister