Bei dem heftigen Eisregenereignis sowie den ergiebigen Schneefällen der vergangenen Woche war es nicht zuletzt den Mitarbeitern des Gemeindebauhofs zu verdanken, dass die Verkehrsverhältnisse auf den Gemeindestraßen und Gehwegen für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht im Chaos geendet haben.
Dafür möchte ich dem Team unseres Bauhofs ganz herzlich danken.
Gleichzeitig möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass die Räum- und Streupflicht gemeindlicher Straßen nach der geltenden Straßenreinigungssatzung den Anliegern / Eigentümer der bebauten und unbebauten Grundstücke obliegt, d.h. auf diese übertragen ist.
Die Reinigungspflicht umfasst dabei insbesondere die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und den Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte, wobei bei fehlendem Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg gilt. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, bei einseitig bebaubaren Straßen auf die ganze Straße.
Die Straßenreinigungspflicht ist auf die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen - einschließlich der Ortsdurchfahrten - beschränkt.
Für Außerortsstraßen, die zu Aussiedlerhöfen, Siedlungen, gewerblichen Betrieben usw. führen, ebenso wie für Wirtschaftswege besteht grds. keine Reinigungspflicht der Gemeinde im Sinne des Landesstraßengesetzes.
Dies gilt ebenso für innerorts gelegene Privatwege.
Bei den vorgenannten Schneefall- und Eisglätteereignissen der vergangenen Woche wurde im Zusammenhang mit der Schneeräum- und Streupflicht gegenüber der Gemeindeverwaltung Klage darüber geführt, dass der gemeindliche Schneepflug noch nicht in dieser oder jener Straße gewesen ist. Andere Bürger meinen, sich darüber beschweren zu müssen, dass der Schneepflug das Schneeschild nach der Seite ihres Grundstücks gerichtet hält und nicht auf die andere Seite.
Dies alles zeigt, wie sehr das Anspruchsdenken in den letzten Jahren doch gewachsen ist. Indes sind die zuvor dargestellten Regeln über die Straßenreinigung eindeutig und unmissverständlich.
Die Gemeindeverwaltung hat in der Vergangenheit die Geräten für den Winterdienst (Schneepflug, Salzstreuer) deshalb angeschafft bzw. modernisiert, um damit ihren eigenen Anliegerpflichten nachzukommen. Daneben wird der gemeindliche Winterdienst (ohne rechtliche Verpflichtung) aber auch, so gut es eben geht, als freiwillige Serviceleistung zur Unterstützung, und gerade nicht zur Entbindung der Bürgerinnen und Bürger von ihrer Räum- und Streupflicht durchgeführt.
Ein „Rundum-Sorglos-Paket“ in Sachen Winterdienst, aus dem sich Ansprüche der Anlieger gegenüber der Gemeinde herleiten lassen, gibt es nicht!
Wer den Blick einmal auf Gemeinden der näheren Umgebung - außerhalb des Kirchspiels Blankenrath - richtet, wird unschwer feststellen können, dass dort - wenn überhaupt - nur die Ortsdurchfahrten (Kreis- bzw. Landesstraßen) geräumt und gestreut sind und in den Nebenstraßen keinerlei Räum- / Streudienst durch die Gemeinde erfolgt.
Schneefall und Glätte sind nun einmal Naturereignisse, mit denen man sich - so gut es eben geht - arrangieren muss. Das haben die Bürgerinnen und Bürger der älteren Generationen bei den extremen Schneefällen vor 35 bzw. 40 Jahren gekonnt; warum sollte dies heute nicht mehr möglich sein.