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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 41/2024
Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) für das Jahr 2024

vom 26.09.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), am 21.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  15.880.876 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  16.168.991 EUR

der Jahresfehlbetrag auf  —  - 288.115 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  162.794 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.113.957 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.375.657 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  - 2.261.700 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.098.906 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 EUR

verzinste Kredite auf  —  2.261.700 EUR

zusammen auf  —  2.261.700 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.160.000 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.160.000 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf  —  4.000.000 EUR.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

wird festgesetzt auf  —  0 EUR.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Eigenbetrieb Abwasserwerk auf  —  2.311.600 EUR

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Eigenbetrieb Abwasserwerk auf  —  2.000.000 EUR

3. Verpflichtungsermächtigungen

Eigenbetrieb Abwasserwerk auf  —  3.500.000 EUR

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen

werden müssen  —  3.500.000 EUR

§ 6 Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 07. Dezember 2022 (GVBl.2022 S. 413), in der derzeit gültigen Fassung, erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird für alle Umlagegrundlagen auf 33,00 v. H. festgesetzt.

Nachrichtlich:

das voraussichtliche Umlagesoll für das Jahr 2024

beträgt  —  6.987.667 EUR,

das endgültige Umlagesoll für das Jahr 2023 betrug  —  6.887.313 EUR.

§ 7 Entgelte

(1) Die Entgelte für die öffentliche Abwassereinrichtung werden für alle verbandsangehörigen Gemeinden einheitlich wie folgt festgesetzt:

1. Einmalige Entgelte

1.1 Einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung der Flächenkanalisation - Straßenleitungen und Anschlussleitungen -

1.1.1 Einmaliger Beitrag für das Schmutzwasser je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse auf  —  3,51 EUR

1.1.2 Einmaliger Beitrag für das Oberflächenwasser

je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) auf  —  6,27 EUR

1.2  —  Einmalige Beiträge für die Erneuerung der Flächenkanalisation - Straßenleitungen und Anschlussleitungen –

1.2.1 Erneuerungsbeitrag für das Schmutzwasser je Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse auf  —  3,18 EUR

1.2.2 Erneuerungsbeitrag für das Niederschlagswasser je Quadratmeter der mit den Abflusswerten vervielfachten Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) auf  —  6,19 EUR

2. Laufende Entgelte

2.1.1 Gebühr für das Schmutzwasser

Benutzungsgebühr je Kubikmeter gewichtete Schmutzwassermenge einschl. Abwasserabgabe auf  —  2,29 EUR

2.1.2 Zusatzgebühr für Weinhandelsbetriebe

je angefangene 750 Liter zugekauften, verarbeiteten oder gelagerten Wein oder Most auf  —  2,54 EUR

2.2 Wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser je Quadratmeter Grundstückfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse auf  —  0,13 EUR

2.3 Wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser je Quadratmeter der mit den Abflusswerten vervielfachten Grundstücksfläche (mögliche Abflussfläche) auf  —  0,25 EUR

2.4 Unterhaltungskostenbeiträge für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen (einschl. Gehwege an klassifizierten Straßen) je Quadratmeter entwässerte Fläche auf  —  0,36 EUR

2.5 Gebühr für den Transport und die Behandlung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen bei einer Menge von

a) 1 – 3 m³ auf  —  67,26 EUR/m³

b) 4 – 6 m³ auf  —  38,80 EUR/m³

c) mehr als 6 m³ auf  —  33,60 EUR/m³

2.6 Gebühr für den Transport und die Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Abwassergruben bei einer Menge von

a) 1 – 3 m³ auf  —  57,32 EUR/m³

b) 4 – 6 m³ auf  —  28,86 EUR/m³

c) mehr als 6 m³ auf  —  23,66 EUR/m³

Von den entgeltsfähigen Kosten, die auf das Schmutzwasser entfallen, werden nach den Ansätzen des Wirtschaftsplans des Abwasserwerkes wie folgt erhoben:

(2) Auf die einmaligen Beiträge gemäß Abs. 1 Nr. 1 werden Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben.

Auf die laufenden Entgelte gemäß Abs. 1 Nr. 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.3 werden Vorausleistungen mit je einem Viertel der voraussichtlichen Jahresbeträge am 15. Mai, 15. Juni, 15. August und 15. November erhoben.

§ 8 Altersteilzeit

Die Altersteilzeit von Beschäftigten wird nach Einzelfallentscheidung zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in vier Fällen zugelassen.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 3.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 10 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 12.653.301,18 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 12.656.773,18 EUR und zum 31.12.2024 12.368.658,18 EUR.

Zell (Mosel), 26.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach §§ 2, 3 und 5 der Haushaltssatzung wurden gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 19.09.2024, Az.: 30-11821-01-03-24-04, wie nachfolgend erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

1. Entscheidungen

1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:

zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 2.261.700 €.

Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.

Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.

Die Kreditaufnahme ist nachrangig und darf nur erfolgen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder unzweckmäßig ist (§ 94 Abs. 4 GemO). Sofern nach Deckung eines etwaigen negativen Saldos der ordentlichen Ein- und Auszahlungen noch liquide Mittel vorhanden sind, sind diese grundsätzlich vorrangig zur Finanzierung der Investitionsmaßnahmen heranzuziehen.

1.2 Genehmigung kreditfinanzierte Verpflichtungsermächtigungen

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO die Genehmigung:

zur Festsetzung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 1.089.000 €.

1.3 Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. 105 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:

zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung auf 4.000.000 €.

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden nicht festgesetzt.

1.4 Abwasserwerk

Wir erteilen gem. den §§ 1 Abs. 1 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO), 80 Abs. 3, 95 Abs. 4, 102 und 103 Abs. 2 GemO die Genehmigung

1. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite auf 2.311.600 €

2. zur Festsetzung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, auf 3.500.000 €.

Im Übrigen werden gegen die Ausführung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes keine Bedenken erhoben.

Der Haushaltsplan für das Jahr 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 14.10.2024 bis einschließlich 22.10.2024, in Zimmer 32 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 26.09.2024
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister