Nach den Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LBKG) wird der stellvertretende Wehrführer / die stellvertretende Wehrführerin nach der Wahl durch die Feuerwehrangehörigen durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde auf die Dauer von zehn Jahren bestellt. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in einer Versammlung aller Wahlberechtigten. Wahlberechtigt sind die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und die Angehörigen der Jugendfeuerwehr, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Versammlung zur Wahl des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin der Feuerwehreinheit Tellig findet
am Donnerstag, den 21. November 2024, um 19:30 Uhr
im Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße, 56858 Tellig
statt.
Tagesordnung:
Zu dieser Versammlung werden hiermit gemäß § 14 Abs. 2 LBKG alle Wahlberechtigten, d. h. alle aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Tellig eingeladen.