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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 42/2025
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Zell (Mosel);

1. Änderung des Bebauungsplans „Kaimt - Süd“ der Stadt Zell (Mosel);

Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Zell (Mosel) hat in seiner Sitzung am 09.11.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Kaimt - Süd“ beschlossen. Anlass zur planerischen Aktivität der Stadt Zell (Mosel) ist die Absicht, den öffentlichen Raum unterhalb der Boos-von-Waldeck-Grundschule neu zu ordnen. Neben der Buswendeanlage soll ein Busparkplatz entstehen; außerdem soll der Bereich mehr Aufenthaltsqualität für Touristen erhalten.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung zu dem vorgenannten Bebauungsplan ist dem nachstehend abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Zu diesem Zweck geben wir hiermit bekannt, dass der Planentwurf mit Begründung und Textfestsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans „Kaimt - Süd“ in der Zeit vom

20. Oktober 2025 bis einschließlich 20. November 2025

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schloßstraße 69, Zimmer 2.03, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 – 12.30 Uhr und von 13.00 – 16.00 Uhr, freitags durchgehend von 8.00 – 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.

Die Planunterlagen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet unter folgender Adresse hinterlegt:

www.zell-mosel.de

(Menü à Bürgerservice/Rathaus à Bauen & Wohnen à Bauleitplanung à Stadt Zell (Mosel) à 1. Änderung Bebauungsplan „Kaimt - Süd“)

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, werden nicht vorbereitet oder begründet und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7b genannten Schutzgüter zu erkennen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Im vorliegenden beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.

Während des vorgenannten Offenlegungszeitraums können Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel), abgegeben werden. Sie sollen elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, übermittelt werden.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und das gem. § 5 UmwRG Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

56856 Zell (Mosel), 06.10.2025
Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann, Bürgermeister

Anlage:

Lageplanausschnitt für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Kaimt - Süd“