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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 47/2023
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bullay für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 14.11.2023

der Ortsgemeinde Bullay

für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

vom 14.11.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 09.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2023

2024

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

2.455.034 EUR

2.533.036 EUR

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

2.454.041 EUR

2.525.333 EUR

das Jahresergebnis auf

993 EUR

7.703 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

114.986 EUR

97.541 EUR

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

780.890 EUR

471.360 EUR

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

1.060.270 EUR

1.045.005 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 279.380 EUR

- 573.645 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

164.394 EUR

476.104 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

2023: verzinste Kredite  —  260.000,00 EUR

2024: verzinste Kredite  —  565.000,00 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

2023:  —  100.000,00 EUR

2024:  —  100.000,00 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

– Grundsteuer A auf

345 v. H.

345 v. H.

– Grundsteuer B auf

465 v. H.

465 v. H.

– Gewerbesteuer auf

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für

Hunde, die innerhalb

des Gemeindegebietes

gehalten werden

2023

2024

– für den ersten Hund

75,00 EUR

75,00 EUR

– für den zweiten Hund

100,00 EUR

100,00 EUR

– für jeden weiteren Hund

150,00 EUR

150,00 EUR

– für den ersten gefährlichen Hund

360,00 EUR

360,00 EUR

– für den zweiten

gefährlichen Hund

600,00 EUR

600,00 EUR

– für jeden weiteren

gefährlichen Hund

600,00 EUR

600,00 EUR

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

- Tourismusbeitragssatz für 2023 (§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG)  —  4,7 v. H.

- Tourismusbeitragssatz für 2024 (§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG)  —  4,7 v. H.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich 5.591.427,94 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 5.478.592,94 EUR, zum 31.12.2023 5.479.585,94 EUR und zum 31.12.2024 5.487.288,94 EUR.

Bullay, den 14.11.2023
Ortsgemeinde Bullay
Matthias Müller
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.05.2023 angezeigt worden.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach den §§ 2 der Haushaltssatzung wurden gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 03.11.2023 erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

„1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite

Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:

Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite

im Haushaltsjahr 2023 auf  —  260.000 €

im Haushaltsjahr 2024 auf  —  565.000 €

Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.

Die Kreditaufnahme ist nachrangig und darf nur erfolgen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder unzweckmäßig ist (§ 94 Abs. 4 GemO). Sofern liquide Mittel vorhanden sein sollten, sind diese grundsätzlich vorrangig zur Finanzierung der Investitionsmaßnahmen heranzuziehen.

1.2 Genehmigung der kreditfinanzierten Verpflichtungsermächtigungen

Die Haushaltssatzung sieht die Aufnahme kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO entfällt daher.“

1.3 Genehmigung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Wir erteilen gem. §§ 954 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils  —  100.000 €

Der Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 05.12.2023, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 14.11.2023
Jürgen Hoffmann
Bürgermeister