Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 09.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2023 | 2024 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.455.034 EUR | 2.533.036 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.454.041 EUR | 2.525.333 EUR |
| das Jahresergebnis auf | 993 EUR | 7.703 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 114.986 EUR | 97.541 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 780.890 EUR | 471.360 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.060.270 EUR | 1.045.005 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 279.380 EUR | - 573.645 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 164.394 EUR | 476.104 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
2023: verzinste Kredite — 260.000,00 EUR
2024: verzinste Kredite — 565.000,00 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
2023: — 100.000,00 EUR
2024: — 100.000,00 EUR
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | 2023 | 2024 |
| – Grundsteuer A auf | 345 v. H. | 345 v. H. |
| – Grundsteuer B auf | 465 v. H. | 465 v. H. |
| – Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | 2023 | 2024 |
| – für den ersten Hund | 75,00 EUR | 75,00 EUR |
| – für den zweiten Hund | 100,00 EUR | 100,00 EUR |
| – für jeden weiteren Hund | 150,00 EUR | 150,00 EUR |
| – für den ersten gefährlichen Hund | 360,00 EUR | 360,00 EUR |
| – für den zweiten gefährlichen Hund | 600,00 EUR | 600,00 EUR |
| – für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600,00 EUR | 600,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Tourismusbeitragssatz für 2023 (§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG) — 4,7 v. H.
- Tourismusbeitragssatz für 2024 (§§ 1,2 und 12 Abs. 1 KAG) — 4,7 v. H.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.500 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt voraussichtlich 5.591.427,94 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 5.478.592,94 EUR, zum 31.12.2023 5.479.585,94 EUR und zum 31.12.2024 5.487.288,94 EUR.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.05.2023 angezeigt worden.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach den §§ 2 der Haushaltssatzung wurden gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 03.11.2023 erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
„1.1 Genehmigung der verzinsten Investitionskredite
Wir erteilen gem. den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) die Genehmigung:
Genehmigung zur Festsetzung des Gesamtbetrages der verzinsten Investitionskredite
im Haushaltsjahr 2023 auf — 260.000 €
im Haushaltsjahr 2024 auf — 565.000 €
Haushaltsmittel für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, zu deren endgültiger Finanzierung Zuwendungen geplant sind, dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn über die Zuwendungen entsprechende Bewilligungsbescheide vorliegen oder rechtsverbindliche Vereinbarungen bestehen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Der Gesamtbetrag der Investitionskredite ist für die veranschlagten Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen zu verwenden. Zusätzliche Einzahlungen und Minderauszahlungen bei einzelnen Maßnahmen sind zur Kreditreduzierung zu verwenden.
Die Kreditaufnahme ist nachrangig und darf nur erfolgen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder unzweckmäßig ist (§ 94 Abs. 4 GemO). Sofern liquide Mittel vorhanden sein sollten, sind diese grundsätzlich vorrangig zur Finanzierung der Investitionsmaßnahmen heranzuziehen.
1.2 Genehmigung der kreditfinanzierten Verpflichtungsermächtigungen
Die Haushaltssatzung sieht die Aufnahme kreditfinanzierter Verpflichtungsermächtigungen nicht vor. Eine Genehmigung nach §§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 102 GemO entfällt daher.“
1.3 Genehmigung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Wir erteilen gem. §§ 954 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils — 100.000 €
Der Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 27.11.2023 bis einschließlich 05.12.2023, in Zimmer 35 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.