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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 50/2023
Zweckverbandsnachrichten
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Haushaltssatzung des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 vom 05.12.2023

des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath

für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

vom 05.12.2023

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Zweckverbandsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung und der Verbandsordnung des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath vom 10.09.1985 am 30.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2023

2024

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

421.688 EUR

382.789 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

421.688 EUR

382.789 EUR

das Jahresergebnis auf

0 EUR

0 EUR

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

0 EUR

0 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

963.850 EUR

41.000 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

963.850 EUR

41.000 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 EUR

0 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

0 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für 2023 festgesetzt auf 100.000 EUR.

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für 2024 festgesetzt auf 100.000 EUR.

§ 5

Verbandsumlage

Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 304.650 EUR und für das Haushaltsjahr 2024 auf 272.700 EUR festgesetzt. Sie wird nach der tatsächlichen monatlichen Belegung der Kinder, die aus den Mitgliedsgemeinden den Kindergarten besuchen, auf die Verbandsmitglieder umgelegt.

§ 6

Baukostenumlage

Die Baukostenumlage wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 531.750 EUR und für das Haushaltsjahr 2024 auf 41.000 EUR festgesetzt. Sie wird nach § 5 Abs. 1 der derzeit geltenden Verbandsordnung auf die Verbandsmitglieder umgelegt.

§ 7

Eigenkapital

Die Bilanz des Kindergarten-Zweckverbandes Blankenrath weist kein Eigenkapital aus.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 EUR sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Zell (Mosel), den 05.12.2023
Kindergarten-Zweckverband Blankenrath
Karl Heinz Simon
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.04.2023 angezeigt worden.

Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen nach § 4 der Haushaltssatzung wurde gemäß Schreiben der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 30.11.2023 erteilt.

Sie hat folgenden Wortlaut:

1.2 Genehmigung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

Wir erteilen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3 und 105 GemO die Genehmigung zur Festsetzung des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 auf jeweils 100.000 €.

Der Haushaltsplan für die Jahre 2023 und 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 2 der GemO an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich 28.12.2023, in Zimmer 37 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Corray 1, 56856 Zell (Mosel) öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zell (Mosel), den 05.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Vertretung
Alois Hansen
Erster Beigeordneter