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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 50/2024
Verbandsgemeinde
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Allgemeinverfügung

zur Plakatierung in der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) anlässlich der

Bundestagswahl am 23.02.2025

Aufgrund § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 und 2 der Gefahrenabwehr-Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) vom 22.11.2021 (GAV öffentliche Sicherheit und Ordnung) ergeht hiermit folgende

Allgemeine Erlaubnis

zum Aufstellen, Ankleben, Anheften, Spannen von Plakaten, Werbeständern, Werbetafeln, Werbebannern auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen aus Anlass der

Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025:

Das Aufstellen, Ankleben, Anheften, Spannen usw. (nachfolgend Anbringen) von Plakaten, Werbeständern, Werbetafeln, Werbebannern usw. (nachfolgend Werbeträger) auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in den Gemarkungen der

A.

Gemeinden Alf, Altlay, Altstrimmig, Blankenrath, Briedel, Bullay, Forst, Grenderich, Haserich, Hesweiler, Liesenich, Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef, Panzweiler, Peterswald-Löffelscheid, Pünderich, Reidenhausen, St. Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig, Walhausen und Siedlung Althaus

B.

Stadt Zell, Kaimt, Barl und Merl (außer Siedlung Althaus)

wird allgemein unter folgenden Auflagen gestattet:

für die unter A genannten Gemeinden:

1.

Neben den in der Allgemeinverfügung zum Anbringen von Werbeträgern vom 14.02.2022 genannten Flächen dürfen Wahlplakate an Masten der Straßenbeleuchtung und an anderen geeigneten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum mit den nachfolgenden Einschränkungen angebracht werden.

1.1.

Die Werbeträger dürfen an Beleuchtungsmasten nur mit Kunststoffband (z.B. Kabelbinder) befestigt werden. Die Verwendung von Klebebändern ist verboten.

1.2.

Zur Gleichbehandlung der Bewerber wird die Anzahl der Plakate je Wahlbewerber (Partei/Wählergruppe/Einzelbewerber usw.) wie folgt beschränkt:

in Gemeinden

bis 200 Einwohner

in Gemeinden

bis 350 Einwohner

in Gemeinden

bis 500 Einwohner

in Gemeinden

bis 1.000 Einwohner

in Gemeinden

bis 2.500 Einwohner

in Gemeinden

bis 5.000 Einwohner

Einwohnerzahlen und sich daraus ergebende Höchstzahlen sind in Anlage 1 benannt. Auf Plakatträger doppelseitig angebrachte Plakate gelten als ein Plakat.

1.3.

An Pfosten amtlicher Verkehrszeichen (§§ 39-42 StVO) und Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO) sowie an Bäumen dürfen keine Werbeträger angebracht werden.

1.4.

Sofern Werbeträger auch an anderen Stellen als an Beleuchtungsmasten aufgestellt oder angebracht werden, dürfen sie den Straßenverkehr, auf Gehwegen auch den Fußgängerverkehr, nicht behindern. Über Fuß- und Radwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,25 m (Unterkante des Plakats) eingehalten werden. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

1.5.

Im Bereich von Kreisverkehrsplätzen und in deren Zufahrtstraßen ab 50 m vor den Kreisverkehrsplätzen dürfen keine Werbeträger aufgestellt oder angebracht werden.

für die unter B genannten Bereiche der Stadt Zell:

Im Bereich der Gemarkungen Zell (ausgenommen Siedlung Althaus), Kaimt (mit Barl) und Merl ist die Wahlwerbung mit Plakaten auf öffentlichen Flächen nur an den von der Stadt Zell (Mosel) bereitgestellten Flächen an Baustellengittern erlaubt.

Je Aufstellplatz darf zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Wahlbewerber nur ein Werbeplakat in der maximalen Größe DIN A1 (84 x 60 cm), angebracht werden. Plakate sind so anzubringen, dass sie unmittelbar an ein Nachbarplakat anschließen und keine Zwischenräume freilassen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem zeitlichen Anbringen. Wobei das erste Wahlplakat links oben an dem Gitter zu befestigen ist.

Auf den Gittern stehen jeweils 12 Werbeplätze zur Verfügung. Soweit die Plakatplätze es ermöglichen kann die Stadtverwaltung Zell (Mosel) unter Beachtung der Gleichbehandlung aller Bewerber jeweils ein weiteres Wahlplakat genehmigen.

Das Überdecken von Wahlwerbung durch andere Wahlwerbung sowie größere Wahlwerbung als DIN A 1 auf den Gittern ist untersagt und kann von der Stadtverwaltung Zell (Mosel) ohne weitere vorherige Verwaltungsmaßnahme entfernt werden.

Das Anbringen von Wahlwerbung an anderen als den nachgenannten öffentlichen Stellen und Plätzen, z.B. an Laternenpfosten und Bäumen, ist untersagt.

Zell -Altstadt-

1.

Brandenburg, unterhalb des Felsen bei der Tankstelle (an der dortigen Betonsteinwand ist das Plakatieren untersagt)

2.

an der Port, im Grünstreifen hinter der Hochwassermauer

3.

Moselanlage in Höhe des Anlegers bei Bohn

4.

Im Bereich der Fußgängerbrücke zum Lindenplatz hin

Merl

5.

Stadtausgang Merlerstraße in Grünstreifen in Höhe Haus Hoff

6.

Kampplatz

7.

Im Verlauf der L 199 in Höhe Sekt Treis

8.

Stadteingang in Höhe In Spay bei Infostand

Kaimt

9.

Mosel-Hamm-Ufer Höhe Fährkopf

10.

Mosel-Hamm-Ufer Höhe Pegel

11.

Kaimt-Nord Buswendeplatz bei IGS

Barl

12.

Aus Richtung Keltenring vor der Einmündung in die Barlstraße

13.

Barlstraße Grünstreifen in Höhe Friedhof

14.

Einmündung Fliehburgstraße / Barlstraße in Höhe Bäckerei Lutz

15.

Grünstreifen Wohngebiet I, Einmündung Adlerstr./Eichenstraße bei Kastanienbaum

Die Stadtverwaltung Zell (Mosel) kann bei Bedarf weitere Stellplätze benennen.

für die Bereiche A und B gilt außerdem:

1.

Für das Anbringen von Werbeträgern außerhalb geschlossener Ortschaften im Verlauf klassifizierter Straßen (Kreis-/Landes-/Bundesstraßen) ist zuvor eine Genehmigung des Landesbetriebes Mobilität Cochem-Koblenz in Cochem einzuholen.

2.

Die Größe der Werbeträger darf DIN A 1 (84 x 60 cm) nicht überschreiten; für das Anbringen größerer Werbeträger als DIN A 1, z.B. Werbebanner/Großtafeln, ist zuvor eine Genehmigung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) einzuholen.

3.

Das Anbringen der Werbeträger darf frühestens ab dem 11.01.2025 erfolgen.

4.

Die Werbeträger sind spätestens am 02.03.2025 zu entfernen.

5.

Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

6.

Der Boden darf durch das Aufstellen von Werbeträgern nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.

7.

Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. Sollten die Werbeträger beschädigt und unansehnlich sein, so sind sie unverzüglich instand zu setzen oder zu entfernen.

8.

Werbeträger dürfen nicht in grob anstößiger Weise gestaltet sein. Ihr Werbeinhalt darf nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen.

9.

Die Anbringer der Werbeträger und die Wahlvorschlagsträger bzw. Bewerber haften für alle Schäden und Schadensersatzansprüche, die anlässlich der Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung entstehen bzw. geltend gemacht werden. Sie verzichten gleichzeitig auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und dem jeweiligen Straßenbaulastträger.

10.

Baurechtliche sowie Bestimmungen des Landesstraßengesetzes und des Fernstraßengesetzes bleiben von dieser Erlaubnis unberührt.

11.

Die Orts- bzw. der Stadtbürgermeister können Beschränkungen im Einzelfall aussprechen.

Wahlwerbung in größeren Abmessungen als die vorgenannten Plakate (z.B. Banner) sind auf öffentlichen Flächen nur erlaubt, wenn sie zuvor von der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel) genehmigt wurden.

Zell (Mosel), den 03.12.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
In Vertretung:
Lothar Schneider
Beigeordneter
Anlage 1