Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 11.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Bewirtschaftung der Mehrzweckhalle erhebt der Zweckverband für deren Benutzung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Mehrzweckhalle. Bei Vereinen haftet der Vorstand, ansonsten der Mieter. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung der Mehrzweckhalle erfolgt.
(1) Die Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten in der Mehrzweckhalle je Tag betragen für:
| je Tag |
| Veranstaltungen, bei denen ein entgeltlicher Ausschank erfolgt (z. B. Tanz-, Karnevals- und ähnliche Veranstaltungen) | 260,00 € |
| Sonstige Veranstaltungen (dazu gehören insbesondere auch vereinsinterne Veranstaltungen, Familienabende, kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Theater und Wanderungen) | 130,00 € |
| Toilettenbenutzung ohne Inanspruchnahme der Halle | 130,00 € |
| (2) | Die anfallenden Nebenkosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch und Aufwand festgesetzt. |
| (3) | Bruch, Verlust von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Schäden sind vom Mieter zu ersetzen. |
Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch gesonderte Rechnung. Die Gebühr ist binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung zugunsten des Zweckverbandes Mehrzweckhalle Strimmiger Berg an die Verbandsgemeindekasse Zell (Mosel) zu entrichten.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen, die Entgelterhebung für die Mehrzweckhalle betreffenden Regelungen außer Kraft.
Hinweis:
Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.