1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Gleichzeitig wird im Landkreis Cochem-Zell über den am 6. Januar 2025 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet: „Soll der Kreis Cochem-Zell die Möglichkeiten eines gemeinsamen Versorgungskonzeptes auf der Grundlage objektiver Analysen und unter Einbeziehung alternativer stationärer Konzepte und Pilotprojekte (Bildung von Schwerpunkten der stationären Notfallversorgung) prüfen und bis zum Abschluss der damit einhergehenden Untersuchungen und Verhandlungen auf eine Zwischenfinanzierung ggf. unter kommunaler Beteiligung hinwirken und die so gewonnene Zeit nutzen, um offensichtliche Unklarheiten auszuräumen?“
Wahl und Abstimmung dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinden Alf, Altlay, Altstrimmig, Blankenrath, Briedel, Bullay, Forst, Grenderich, Haserich, Hesweiler, Liesenich, Mittelstrimmig, Moritzheim, Neef, Panzweiler, Pünderich, Reidenhausen, St. Aldegund, Schauren, Sosberg, Tellig und Walhausen bilden je einen Wahl- und Abstimmungsbezirk.
Die Wahl- und Abstimmungsräume sind wie folgt eingerichtet:
| Alf | Kindergarten St. Remigius | Mühlenstraße 21 | barrierefrei |
| Altlay | Saal Schmidt | Hauptstraße 24 | barrierefrei |
| Altstrimmig | Bürgerhaus | Im Flürchen 3 | barrierefrei |
| Blankenrath | Mehrzweckhalle Schulzentrum | Waldstraße 4 | barrierefrei |
| Briedel | Gemeindehaus, Ankersaal | Moselstraße 25 | barrierefrei über Zugang Alte Rathausstraße |
| Bullay | Grundschule Bullay | Lindenplatz 4 | barrierefrei |
| Forst | Gemeindesaal | Zur Eiche 6 | nicht barrierefrei |
| Grenderich | Gemeindesaal | Schulstraße 6 | barrierefrei |
| Haserich | Gemeindehaus | Hauptstraße 18 | barrierefrei |
| Hesweiler | Gemeindehaus | Hauptstraße 17 | nicht barrierefrei |
| Liesenich | Jugendraum | Hauptstraße 60 a | nicht barrierefrei |
| Mittelstrimmig | Gemeindesaal | Schulstraße 1 | barrierefrei |
| Moritzheim | Gemeindesaal | Dorfstraße 17 | nicht barrierefrei |
| Neef | Ehem. Schule | Moseluferstraße 23 | nicht barrierefrei |
| Panzweiler | Gemeindesaal | Brunnenstraße 4 | nicht barrierefrei |
| Pünderich | Sängerheim im alten Raiffeisenlager | Raiffeisenstraße 2 | nicht barrierefrei |
| Reidenhausen | Feuerwehrgerätehaus | Schulstraße 8 | barrierefrei |
| St. Aldegund | Bürgerhalle, Sitzungszimmer | Brunnenstraße 3 | nicht barrierefrei |
| Schauren | Feuerwehrgerätehaus | Höhenweg 4 | barrierefrei |
| Sosberg | Dorfgemeinschaftshaus | Kirchweg 11 | barrierefrei |
| Tellig | Dorfgemeinschaftshaus | Hauptstraße 64 | barrierefrei |
| Walhausen | Bürgerhaus | Wiesenweg 3 | barrierefrei |
| Die Peterwald-Löffelscheid ist in zwei Wahl- und Abstimmungsbezirke eingeteilt. | |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 1: | Ortsteil Peterswald, |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 2: | Ortsteil Löffelscheid. |
| Die Wahl- und Abstimmungsräume sind wie folgt eingerichtet: | |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 1: | Kindergarten, Schulweg 5 (barrierefrei), |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 2: | Gemeindesaal, Hauptstraße 30 (nicht barrierefrei). |
| Stadt Zell (Mosel) ist in vier Wahl- und Abstimmungsbezirke eingeteilt: | |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 1 | Zell (außer Stadtteile Merl, Kaimt und Barl), |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 2 | Stadtteil Merl, |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 3 | Stadtteil Kaimt, |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 4 | Stadtteil Barl. |
| Die Wahl- und Abstimmungsräume sind wie folgt eingerichtet: | |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 1 | Rathaus, Sitzungszimmer, Balduinstraße 44 (barrierefrei über Zugang Mittelstraße) |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 2 | Alte Schule Merl, Zandtstraße 2 (nicht barrierefrei) |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 3 | Kaimt, Integrierte Gesamtschule Zell, Am Schulzentrum(barrierefrei über Zugang Lehrerparkplatz) |
| Wahl- und Abstimmungsbezirk 4 | Kindergarten Barl, Amselweg 6 (barrierefrei). |
In den nicht verbundenen Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Wahl- und Stimmberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahl- und Abstimmungsbezirk sowie der Wahl- und Abstimmungsraum angegeben, in dem die Wahl- und Stimmberechtigten zu wählen bzw. abzustimmen haben.
Die Briefwahlvorstände für die Bundestagswahl treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel), zusammen.
3. Jede/Jeder Wahl- und Stimmberechtigte kann nur in dem Wahl- und Abstimmungsraum des Wahl- und Abstimmungsbezirks wählen, in dessen Wähler- und Stimmberechtigtenverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und die Wähler haben die Wahl- und Abstimmungsbenachrichtigungen, ihren Personalausweis - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: einen gültigen Identitätsausweis (gültiger Pass oder Passersatz) - oder Reisepass mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung und die Abstimmungsbenachrichtigung sollen bei der Wahl/beim Bürgerentscheid abgegeben werden.
4. Wahl zum Deutschen Bundestag
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerin/Der Wähler gibt
die Erststimme in der Weise ab,
dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
5. Bürgerentscheid
Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird über den Bürgerentscheid im Landkreis Cochem-Zell abgestimmt.
Die Stimmberechtigten erhalten für den Bürgerentscheid einen amtlichen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantworten. Zusätze der Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel sind unzulässig.
6. Die Wahl- und Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses im Wahl- und Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl- und Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Stimmberechtigte, die einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid haben, können an der Abstimmung nur durch Briefabstimmung teilnehmen.
Die Wählerinnen und Wähler bzw. die Stimmberechtigten haben die wichtigen Hinweise und die Wegweiser für die Briefwahl und Briefabstimmung auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zum Bürgerentscheid zu beachten, um gültig zu wählen und abzustimmen.
8. Wer durch Briefwahl bei der Bundestagswahl wählen und/oder durch Briefabstimmung beim Bürgerentscheid abstimmen will, kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung noch bis
Freitag, den 21. Februar 2025, 15.00 Uhr,
die Briefwahl- und/oder Abstimmungsunterlagen beantragen.
Die Wählerin/Der Wähler bzw. der/die Stimmberechtigte muss
| a) | bei der Bundestagswahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein, |
| b) | beim Bürgerentscheid den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Abstimmungsumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein |
so rechtzeitig der auf dem Wahl- und Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahl- und Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief und/oder der Abstimmungsbrief können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Entsprechendes gilt für die Ausübung des Stimmrechts durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten beim Bürgerentscheid (§ 67 in Verbindung mit § 53 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).
Wahl- und Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder vom Wahl- oder Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahl- oder Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahl- oder Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigen oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Die Regelung gilt entsprechend bei einer Abstimmung über den Bürgerentscheid.
10. In der Wahl- und Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.