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Zeller Land Nachrichten
Ausgabe 9/2024
Aus den Gemeinden
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Bekanntmachung

Erlass der Abrundungs- und Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Offenlegungsverfahren gem. § 34 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadt Zell beabsichtigt den Erlass einer Ergänzungssatzung für das Flurstück Gemarkung Zell, Flur 44, Flurstück Nr. 15. Das Flurstück hat eine Größe von 386 m². Es befindet sich im „Altlayer Bachtal“ unmittelbar an der L 194. Das Flurstück ist mit einer Scheune bebaut. Der Eigentümer beabsichtigt die Umnutzung des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken. Hierfür liegen die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vor. Trotz der auf dem Flurstück vorhandenen Bebauung sowie das Heranreichen an eine bebaute Umgebung ist das Flurstück nicht dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen. Mit der Aufstellung der Satzung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der derzeit im Außenbereich gelegenen Parzelle in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil herbeigeführt werden. Nach Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen kann auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvorhabens gemäß § 34 BauGB die Genehmigungsfähigkeit abschließend geprüft und ausgesprochen werden.

Zu diesem Zweck geben wir hiermit bekannt, dass der Entwurf (mit Begründung und Textfestsetzungen) der Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“ in der Zeit vom

4. März 2024 bis einschließlich 3. April 2024

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), 56856 Zell (Mosel), Schloßstraße 69, Zimmer 2.02, während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, montags und dienstags zusätzlich von 14.00 bis 16.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 17:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt wird.

Die Planunterlagen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB zusätzlich im Internet unter folgender Adresse hinterlegt:

www.zell-mosel.de

(Menü ► Bürgerservice/Rathaus -{{gt}} Bauen & Wohnen ► Bauleitplanung ► Stadt Zell (Mosel) ► Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“)

Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, werden nicht vorbereitet oder begründet und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7b genannten Schutzgüter zu erkennen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Während des vorgenannten Offenlegungszeitraums können Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Schloßstraße 69, 56856 Zell (Mosel), abgegeben werden. Sie sollen elektronisch, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, übermittelt werden.

Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und dass gem. § 5 UmwRG Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, unberücksichtigt bleiben, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist nachstehend abgebildet.

56856 Zell (Mosel), 20.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
Jürgen Hoffmann, Bürgermeister

Anlage:

Lageplanausschnitt für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Wendlingsmühle“