Viele Katzenbesitzer lassen ihre Katzen aus Kostengründen nicht kastrieren. Aus diesem Grund nehmen wir 1 x jährlich - meist im Januar an der Initiative des Deutschen Tierschutzbundes e.V. teil: Alle Katzenbesitzer, die ihre Katzen während dem festgelegten Zeitraum (ca. 2 Wochen) bei den teilnehmenden Tierärzten kastrieren lassen, erhalten von uns eine Rückvergütung in Höhe von 20 Prozent der Kastrationskosten.
Die Abwicklung: Sie zahlen nach der Kastration Ihrer Katze den vollen Preis. Anschließend erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung, dass Sie Ihre Katze in o.g. Zeitraum haben kastrieren lassen. Diese Bescheinigung reichen Sie uns ein und erhalten aus unserem Fond die entsprechende Rückerstattung (dauert ca. 4-6 Wochen). Kastrierte Tiere reduzieren die Frühjahrswelpenflut erheblich. Durch die Kastration kann viel Katzenelend verhindert werden. Seit 2011 nimmt unser Verein an der Kastrationsaktion teil. Bitte denken Sie daran, Ihre Katze oder Ihren Kater auch tätowieren zu lassen.
Bei Fragen rufen Sie uns an: Swetlana Gabricevic, Tel. 06592 3725 und Anke Zimmer, Tel. 06508 1054.
Dr. Elsbeth Harings Tel. 06591 982072
Unter den Dolomiten 8, 54568 Gerolstein
Dr. Astrid Kohl Tel. 06591 984066
Kasselburger Weg 9, 54568 Gerolstein
Tierarztpraxis A. Sibbing & M. Miesen Tel. 06597 221
Kölnerstr. 45, 54584 Jünkerath
Tierarztpraxis Sarah Kasel Tel. 06557 9019794
Ulmenstr. 25, 54597 Ormont
Dres. Heinrich Dahmen und Tel. 06551 95240
Dres. Marc Dünner, Frau Josten
Burgring 9, 54595 Prüm
Praxis Susanne Fügen Tel. 06592 985277
Alte Roßgasse 29, 54550 Daun
Danke an alle Tierärzte, die an der Aktion teilnehmen.
Auf Grund des § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBl. S. 171) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein für das Gebiet der Verbandsgemeinde Gerolstein folgende Rechtsverordnung:
(1) Katzenhalterinnen und Katzenhalter, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, haben diese von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf eigene Kosten zu kastrieren und mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist spätestens nach Ablauf des 6. Lebensmonats der Katze durchführen zu lassen. Die Kennzeichnung kann früher als die Kastration erfolgen. Sie muss aber spätestens nach Ablauf des 6. Lebensmonats der Katze ebenfalls durchgeführt sein.
(2) Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür vorgesehenen Datenbank (siehe Anlage) zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.
(4) Der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
Für Zuchtkatzen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine entsprechende Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige, angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
| a) | entgegen § 1 Absatz 1, 2 und 4 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt, |
| b) | entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit Geldbußen bis 1.000 EUR geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
Deutsches Haustierregister
des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
Bundesgeschäftsstelle, In der Raste 10, 53129 Bonn
Tel. 0228 604960, Fax: 0228 6049640
Service-Nr. (24 Stunden erreichbar): 0228 6049635
TASSO-Haustierzentralregister
für die Bundesrepublik Deutschland e.V.,
Otto-Volger-Straße 15 65843 Sulzbach/Ts.
Tel. 06190 937300, Fax: 06190 937400