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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 1/2024
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Gerolstein

Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung vom 14.12.2023 auf Grund der §§ 24 und § 56 b Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII - Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) die folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Der § 5 „Zusammensetzung der Mitglieder“ erhält folgende neue Fassung:

(1)

Die Jugendvertretung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2)

Wiederwahl ist möglich.

(3)

Wahlberechtigt und wählbar ist jede Person, die im jeweiligen Wahljahr das 14. Lebensjahr begonnen und das 19. noch nicht vollendet hat und in der Verbandsgemeinde Gerolstein mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

(4)

Die Bewerber tragen sich in eine bei der Verbandsgemeinde Gerolstein geführten Bewerberliste ein. Die Eintragung in die Bewerberliste hat bis spätestens zum 48. Tag vor der Wahl 12:00 Uhr zu erfolgen. Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Auf der Bewerberliste müssen die Bewerber mit Name, Vorname, Alter, Wohnort und Status (Schule/Ausbildung/Beruf) angegeben werden. Schriftliche Meldungen für die Bewerberliste sind möglich. Die Anzahl der Bewerber ist nicht begrenzt. Die Bewerberliste wird vor der Wahl im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

(5)

Sollten sich weniger als 15 Bewerber:innen melden, wird eine Wahl entbehrlich. Das Wahlverfahren nach § 6 entfällt. Die Bewerber sind durch einen Beschluss des Verbandsgemeinderates als Mitglieder der Jugendvertretung zu bestätigen.

(6)

Für die konstituierende Sitzung der Jugendvertretung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl eingeladen werden.

Artikel II

Der § 6 „Wahlverfahren der Jugendvertretung“ erhält folgende neue Fassung:

(1)

Die Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung erfolgt in Anlehnung an das Kommunalwahlgesetz (KWG) und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt.

(2)

Die Mitglieder der Jugendvertretung werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3)

Der Verbandsgemeinderat setzt den Wahltag und die Dauer der Wahlhandlung fest. Wahltag kann auch ein Werktag sein.

(4)

Das Gebiet der Verbandsgemeinde Gerolstein bildet das Wahlgebiet. Es wird ein Wahlausschuss im Sinne des § 8 KWG gebildet.

(5)

Eine Aufteilung des Wahlgebietes in feste Stimmbezirke entfällt.

(6)

Die Wahlhandlung erfolgt ausschließlich in einem Onlinewahlverfahren, wofür alle Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung einen individuellen Zugang erhalten. Die eingesetzte Software und das Verfahren müssen die im Grundgesetz verankerten Wahlgrundsätze (allgemein, geheim, frei, gleich, unmittelbar) erfüllen.

(7)

§ 12, §§ 14 bis 25 und § 28, 30 und 31 KWG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

(8)

Die Bekanntmachung der Bewerberliste erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe des Mitteilungsblattes nach der Frist nach § 5 Abs. 4.

(9)

Bei der Bildung der Wahlorgane sind nach Möglichkeit zur Jugendvertretung wahlberechtigte Personen zu berücksichtigen. Ein Wahlvorstand wird nicht gebildet, die Aufgabe des Wahlvorstandes nimmt der Wahlausschuss wahr.

(10)

Das festgestellte Wahlergebnis wird öffentlich bekannt gegeben.

Artikel III

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gerolstein, den 14.12.2023
Hans Peter Böffgen, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, sofern die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gemacht worden ist. (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).