Titel Logo
Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 10/2026
Verbandsgemeinde Gerolstein
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, 22. März 2026 findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz und in der Stadt Gerolstein gleichzeitig die Wahl des Stadtbürgermeisters statt. Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die nachfolgenden Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Gerolstein bilden jeweils einen Stimmbezirk. Die Wahlräume werden an folgenden Stellen eingerichtet:

Ortsgemeinde Basberg

Begegnungs- u. Gemeinschaftshaus, Lissendorfer Straße 3a, barrierefrei

Ortsgemeinde Berlingen

Gemeindesaal, Mühlenstraße 16, barrierefrei

Ortsgemeinde Berndorf

Gemeinde- und Vereinshaus (OG), Weinbergstraße 10, barrierefrei

Ortsgemeinde Birgel

Bürgerhaus, Wiesbaumer Straße 1, barrierefrei

Ortsgemeinde Birresborn

Bürgersaal, Auf dem Büchel 2, barrierefrei

Ortsgemeinde Densborn

Gemeindessaal „Alte Schule“, Schulstraße 2, barrierefrei

Ortsgemeinde Dohm-Lammersdorf

Gemeindehaus, Hauptstraße 23, barrierefrei

Ortsgemeinde Duppach

Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 33, barrierefrei

Ortsgemeinde Esch

Dorfgemeinschaftshaus „Alte Schule“, Hauptstraße 33, barrierefrei

Ortsgemeinde Feusdorf

Bürgerhaus, Hauptstraße 9, barrierefrei

Ortsgemeinde Gönnersdorf

Jugend- und Gemeindehaus, Hauptstraße 4, barrierefrei

Ortsgemeinde Hallschlag

Jugend- und Dorfgemeinschaftshaus, Trierer Straße 7

Ortsgemeinde Hohenfels-Essingen

Gemeindehaus, Schulstraße 22, barrierefrei

Ortsgemeinde Jünkerath

Sitzungssaal Rathaus, Rathausplatz 1, barrierefrei

Ortsgemeinde Kalenborn-Scheuern

Gemeindehaus, Hauptstraße 23, barrierefrei

Ortsgemeinde Kerpen (inkl. des Ortsbezirkes Loogh)

Gemeindehaus Kerpen, Irrweg 3, barrierefrei

Ortsgemeinde Kerschenbach

Gemeindehaus, Stadtkyller Straße 2, barrierefrei

Ortsgemeinde Kopp

Gemeindehaus, Dorfstraße 23, barrierefrei

Ortsgemeinde Lissendorf

Jugend- und Dorfgemeinschaftszentrum, Schulstraße 8, barrierefrei

Ortsgemeinde Mürlenbach

Bürgerhaushaus, Meisburger Straße 2, barrierefrei

Ortsgemeinde Neroth

Gemeindesaal, Heltenbergstraße, barrierefrei

Ortsgemeinde Nohn

Gemeindehaus, Schulstraße 2, barrierefrei

Ortsgemeinde Oberbettingen

Gemeindehaus, Marienstraße 6, barrierefrei

Ortsgemeinde Ormont

Bürgerhaus, Ulmenstraße 23, barrierefrei

Ortsgemeinde Pelm

Mehrzweckhalle, Bahnhofstraße 17 a, barrierefrei

Ortsgemeinde Reuth

Gemeindehaus, Dorfstraße 28, barrierefrei

Ortsgemeinde Rockeskyll

Vereinsheim, Dorfstraße 42, barrierefrei

Ortsgemeinde Salm

Gemeindehaus, Mürlenbach Straße, barrierefrei

Ortsgemeinde Scheid

Gemeindehaus, Ringstraße 17

Ortsgemeinde Schüller

Jugend- und Dorfgemeinschaftshaus, Stadtkyller Straße 25, barrierefrei

Ortsgemeinde Steffeln (inkl. des Ortsbezirks Auel)

Steffeln, Jugend- und Dorfgemeinschaftshaus, Lindenstraße 8, barrierefrei

Ortsgemeinde Walsdorf (inkl. des Ortsbezirkes Zilsdorf)

Gemeindehaus Walsdorf, Koblenzer Straße 9, barrierefrei

Ortsgemeinde Wiesbaum (inkl. des Ortsbezirkes Mirbach)

HIGIS im Tagungs- und Konferenzraum, Higisring, barrierefrei

Die nachfolgend genannten Städte und Gemeinden sind in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, in denen die genannten Wahlräume eingerichtet werden:

Stadt Gerolstein

I. Kernstadt inkl. des Ortsbezirkes Bewingen / Aula im St. Matthias-Gymnasium, Gymnasialstraße 15, barrierefrei

II. Kernstadt / Rathaus, Kyllweg 1, barrierefrei

Ortsbezirke der Stadt Gerolstein

Büscheich, Gemeindehaus, Büscheicher Straße 3, barrierefrei

Gees, Gemeindehaus, Geeser Straße 51, barrierefrei

Hinterhausen, Feuerwehrgerätehaus, Zum Wald 2

Lissingen, Gemeindehaus, Prümer Straße 28, barrierefrei

Michelbach, Schulsaal „Alte Schule“, Michelbacher Straße 1 a

Müllenborn, Feuerwehrgerätehaus, Müllenboner Straße 100, barrierefrei

Oos, Gemeindehaus, Zum Rehkreuz 6, barrierefrei

Roth, Gemeindehaus, Am Wert 6, barrierefrei

Stadt Hillesheim

Kernstadt / Grundschule (Atrium), Lammersdorfer Straße 18 a, barrierefrei

Ortsbezirke der Stadt Hillesheim

Bolsdorf, Feuerwehr, Im Bachgarten 8, barrierefrei

Niederbettingen, Altes Pfarrhaus, Mühlenweg 1, barrierefrei

Ortsgemeinde Oberehe-Stroheich

Oberehe, Bürgerhaus Oberehe, Schulstraße 1,

Stroheich, Gemeindehaus Stroheich, Wolfskaul 1, barrierefrei

Ortsgemeinde Stadtkyll

Stadtkyll, Pfarrheim, Kirchplatz 1

Ortsbezirk Schönfeld, Gemeindehaus, Dorfstraße 7

Ortsbezirke der Ortsgemeinde Üxheim

Üxheim-Ahütte, Bürgerhaus Üxheim, Schulstraße 3, barrierefrei

Heyroth, Bürgerhaus Heyroth, Vulkanweg 6a, barrierefrei

Leudersdorf, Bürgerhaus Leudersdorf, Kapellenstraße 5, barrierefrei

Niederehe, Bürgerhaus „Alte Schule“ Niederehe, Im Auel 1, barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis zum 01. März 2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

In den Stimmbezirken Lissendorf (2200), Neroth (2400) und Stadtkyll (3500) wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Stimmberechtigten zurückgegeben (Stadt Gerolstein = Stimmbezirke der Stadtteile und der Kernstadt Gerolstein). Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 20 (Vulkaneifel) am 22. März 2026“ ausgehändigt. Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Gleichzeitig mit der Landtagswahl wird in der Stadt Gerolstein der Stadtbürgermeister gewählt. Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und ihre Anschrift (PLZ, Wohnort) aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 12. April 2026 von 8 bis 18 Uhr statt.

V.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl und den Stimmzettel für die Direktwahl in die Wahlurnen, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VI.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VII.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Wahl des Stadtbürgermeisters (Kommunalwahl) nur durch Briefwahl teilnehmen. Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können sich noch bis Freitag, den 20.03.2026, 15 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein übersenden, dass diese dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand (ebenfalls auf dem Wahlbriefumschlag angegeben) abgegeben werden. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 06.03.2026 eingetreten sind oder noch eintreten. Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Gerolstein selbst in Empfang nehmen, können aber auch direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

VIII.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Gerolstein, den 06.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Wahlamt