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Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell
Ausgabe 17/2024
Verbandsgemeinde Gerolstein
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Bekanntmachung der Rechtsverordnung

über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

in den Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll

  • am 28.04.2024 anlässlich des Frühlingsmarktes
  • am 27.10.2024 anlässlich des Kürbismarktes

aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. S. 351) wird für die Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in den Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll dürfen am 28.04. und 27.10.2024 von 12:00 – 17:00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1)

Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.07.1994 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 28.04. und am 27.10.2024 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

(1)

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

(2)

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1, Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

(3)

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein in Kraft.

Gerolstein, 19.04.2024
Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. Hans Peter Böffgen, Bürgermeister